Hallo Magistratus,
die Berechnungen zu Bescheid 1 sind richtig.
Die Berechnungen zum Zuschlag bei Bescheid 2 stimmen ebenfalls (0,2806 EP mit Zugangsfaktor 1,77 ergibt 0,4967 pEP).
Danach passt es allerdings nicht mehr. Es ist zunächst die neue Summe aller EP auf Vollrentenniveau zu bestimmen:
35,5978 EP + 0,2806 EP = 35,8784 EP
Hieraus werden nun die EP für die Teilrente (weiterhin 99%) neu bestimmt:
35,8784 EP x 0,99 = 35,5196 EP
Diesen 35,5196 EP wird anschließend ein Zugangsfaktor zugeordnet. Nun folgt ein wichtiger Grundsatz, der bei den vorherigen Diskussionen bisweilen nicht beachtet wurde:
Es werden vorrangig die EP und Zugangsfaktoren berücksichtigt, die der bisherigen Rentenberechnung am längsten zugrunde lagen.
a) 35,2418 EP lagen der bisherigen Rentenberechnung am längsten zugrunde (vom 01.09.2005 bis 30.06.2018). Sie behalten den bisherigen Zugangsfaktor von 1,000.
Es verbleiben noch 35,5196 EP - 35,2418 EP = 0,2778 EP
b) Diese 0,2778 EP lagen der Rentenberechnung vom 01.09.2005 bis 31.07.2017 bereits zugrunde. Sie behalten daher den bisherigen Zugangsfaktor von 1,000, den sie zum Rentenbeginn bereits erhalten haben. Der Zugangsfaktor von 1,000 erhöht sich jedoch für die Zeit der Nichtinanspruchnahme dieser EP während des Teilrentenbezugs vom 01.08.2017 bis 30.06.2018 für 11 Monate um 11 x 0,005 auf 1,055.
Somit sind der Teilrente ab 01.07.2018
a) 35,2418 EP x 1,000 = 35,2418 pEP +
b) 0,2778 EP x 1,055 = 0,2931 pEP
= insgesamt 35,5349 pEP zugrunde zu legen.
Hinweis: Die Zuschlagsentgeltpunkte in Höhe von 0,2806 EP lagen der bisherigen Rentenberechnung noch nicht zugrunde und sind daher nachrangig gegenüber allen früheren Entgeltpunkten bei der Teilrente zu berücksichtigen. Sie kommen dadurch zum 01.07.2018 noch nicht zum Tragen.
Bescheid 3:
Der Vollrente sind 35,8784 EP zugrunde zu legen (s. Berechnung der Summe aller EP auf Vollrentenniveau zu Bescheid 2.). Für diese EP ergeben sich folgende Zugangsfaktoren:
a) 35,2418 EP behalten den bisherigen Zugangsfaktor von 1,000 (siehe Bescheid 2).
b) 0,2778 EP behalten den bisherigen Zugangsfaktor von 1,055 (siehe Bescheid 2).
c) 0,0782 EP lagen der Vollrente zum Rentenbeginn am 01.09.2005 bereits zugrunde und behalten daher den früheren Zugangsfaktor von 1,000. Der Zugangsfaktor erhöht sich jedoch für die Zeit der Nichtinanspruchnahme der EP während des Teilrentenbezugs vom 01.08.2017 bis 31.07.2018 für 12 Monate um 12 x 0,005 auf 1,060.
d) 0,2806 EP (= Zuschlag-EP zum 01.07.2018) behalten den bisherigen Zugangsfaktor von 1,770. Er erhöht sich für die Zeit der Nichtinanspruchnahme dieser EP im Juli 2018 um 0,005 auf 1,775.
Es ergeben sich folgende persönliche Entgeltpunkte:
a) 35,2418 EP x 1,000 = 35,2418 pEP +
b) 0,2778 EP x 1,055 = 0,2931 pEP +
c) 0,0782 EP x 1,060 = 0,0829 pEP +
d) 0,2806 EP x 1,775 = 0,4981 pEP
= insgesamt 36,1159 pEP
Bescheid 4:
Die Rente erhöht sich um den Zuschlag von 0,7210 pEP (siehe Ihre Berechnung) und wird somit aus 36,1159 pEP + 0,7210 pEP = 36,8369 pEP berechnet.
Unterm Strich erhöht die einjährige Pflegezeit also die Rente um 1,2391 pEP bzw. um 39,69 € (gerechnet mit dem aktuellen Rentenwert von 32,03 €).
Zum Schluss noch ein kleiner Hinweis: Nachdem ich diese Berechnungen alle händisch durchgeführt habe, bitte ich um Nachsicht und Verständnis, falls sich ein Rechen- oder Tippfehler eingeschlichen hat.