1. "Ich habe einen allgemeinen Eingliederungszuschuss als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben durch die DRV erhalten."
Wahrscheinlich meinen Sie die grundsätzliche Zusage eines Eingliederungszuschusses durch einen entsprechenden Bescheid? Oder haben Sie tatsächlich bereits einen Zuschuss erhalten?
2. "Greift der ggf. auch beim jetzigen Arbeitgeber."
Sofern Sie noch in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, z. B. Ihrer bisherige Beschäftigung aus gesundheitlichen Gründen aber nicht mehr ausüben können, kann selbstverständlich auch ein Eingliederungszuschuss für einen anderen, dann gesundheitlich geeigneten Arbeitsplatz beim bisherigen Arbeitgeber in Betracht kommen.
3. Bitte setzen Sie sich umgehend mit Ihrem Rentenversicherungsträger in Verbindung um das weitere Verfahren abzustimmen.