Damit die Rente ggf. in der richtigen Höhe festgesetzt werden kann, ist es durchaus üblich, bereits vor Bescheiderteilung alle relevanten Sachverhalte zu klären.
Die Erklärungen zum Hinzuverdienst sind im allgemeinen so gestaltet, dass Angaben ab einem bestimmten Datum (angenommener Rentenbeginn) für alle möglichen Sachverhalte abgefragt werden.
Wurde ab dem genannten Datum kein Arbeitsentgelt (z. B. wegen Krankengeldbezug) erzielt, sind auch keine weiteren Angaben zum Arbeitsentgelt erforderlich (1.2). Wurde ab dem genannten Datum noch Arbeitsentgelt erzielt oder ist ein Anspruch hierauf innerhalb des genannten Zeitraumes (bis Kalenderjahresende) bereits bekannt (z. B. Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld), ist dieses einzutragen (1.3) und - sofern im Einzelfall möglich - eine Prognose für das folgende Kalenderjahr abzugeben (1.4). Entsprechend ist auch die Bescheinigung des Arbeitgebers gestaltet.
Der Bezug von Sozialleistungen (z. B. Krankengeld) wird ebenfalls an einer anderen Stelle der Erklärung (4) abgefragt.