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Experten-Antwort

Muss der Arbeitgeber informiert werden?

von Heinz19.01.2023 | 19:37
5565 Ansichten
12 Antworten
ich habe die 45 Jahre Beschäftigung erreicht und würde gerne die Rente mit 64 Jahren in Anspruch nehmen und weiter arbeiten. In meinem Arbeitsvertrag ist die Klausel: " Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, spätestens mit Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer das gesetzliche Rentenalter erreicht hat" Jetzt meine Frage: a)Kann mein Arbeitgeber mich kündigen, wenn ich die vorgezogene Rente antrete? b) Bin ich dazu verpflichtet meinem Arbeitgeber über meinen Rentenbezug zu informieren? ich freu mich auf eure Antwort LG Heinz

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 20.01.2023 | 11:18

Hallo Heinz,

zu a)

Dies ist eine arbeitsrechtliche Frage, die wir im Rahmen dieses Forums zur gesetzlichen Rentenversicherung und Alterssicherung leider nicht beantworten können. Zwar stellen die Tarifverträge regelmäßig auf die Regelaltersgrenze ab - wie die von Ihnen genannte Formulierung tatsächlich zu bewerten ist, sollten Sie dennoch mit Ihrem Arbeitgeber, dem Betriebs-/Personalrat, der zuständigen Gewerkschaft oder einem Fachanwalt für Arbeitsrecht klären.

zu b)

Ja. Der Bezug einer Altersvollrente hat verschiedene versicherungs-, beitrags- und melderechtliche Auswirkungen, die von Ihrem Arbeitgeber zu beachten sind. Zur Klärung der Auswirkungen auf Ihre Krankenversicherung muss ich Sie jedoch an Ihre zuständige Krankenkasse verweisen.

11 Antworten

KSCam 19.01.2023 | 19:49
Als erstes sollten Sie Ihre Personalabteilung mal fragen, was die unter "gesetzlichem Rentenalter" verstehen. Diesen Begriff gibt es nämlich so nicht im Sozialgesetzbuch. Es gibt das Regelalter mit 65+ x Monaten und es gibt die 3 anderen Rentenarten ab 60+x. Alle sind gesetzlich begründet. Was meint also der Arbeitsvertrag? Irgendeine Altersrente oder die Regelaltersrente oder was? Sie haben einen Mund um genau das beim AG zu erfragen, oder? Glückauf!
KSC Ergänzungam 19.01.2023 | 19:53
Kündigen kann jeder AG jederzeit, ob er damit durchkommt ist die andere Frage. Ob Sie den AG informieren müssen ist Arbeitsrecht und der DRV und deren Mitarbeitern relativ "wurst". Aber auch da meine Gegenfrage: warum eigentlich nicht? Bei vernünftigem Betriebsklima sollte auch das kein Problem zu sein. Schon mal den Begriff Fachkräftemangel gehört? Vielleicht ist der AG an der Weiterarbeit eines Rentners interessiert und Ihre Befürchtungen damit gegenstandslos? Ein Gespräch unter Männern (oder auch Frauen) klärt vieles.
Berndam 19.01.2023 | 20:07
Sobald Sie eine Altersvollrente beziehen, müssen Sie den Arbeitgeber informieren, damit dieser den Beitragsgruppenschlüssel anpassen kann.
W°lfgangam 19.01.2023 | 20:13
Hallo Heinz, a) Nein! Es sei denn, Sie haben einen AT-Vertrag (also AußerTariflich, in dem bei Bezug einer/jeder Altersrente das Arbeitsverhältnis automatisch als beendet gilt) <- bei Unsicherheit bitte Ihre Personalabteilung befragen + ob nicht ggf. 'Ural-Arbeitsverträge' automatisch an die neuen Rechtslagen (aus Gehalt in DM wurde ja auch € ;-)) bzgl. Einschränkungen zu Altersgrenzenregelungen (automatisch) anzupassen sind ... b) JA! Altersvoll- oder wahlweise Altersteilrente - hat Folgewirkungen auf die Krankenkassenbeiträge (ermäßigt, wenn kein KG-Anspruch bei Vollrente besteht) und ggf. auch auf eine mit parallelem Altersrentenbeginn zustehende Betriebsrente. Hier finden Sie noch ein paar mehr Randinformation: https://www.ihre-vorsorge.de/expertenforum/forum/detail/beendigu… https://www.ihre-vorsorge.de/expertenforum/forum/detail/arbeit-a… Gruß w.
Fabian am 19.01.2023 | 21:57
@ Wolfgang welche Änderungen ergeben sich denn beim Krankenkassenbeitrag wenn man eine Teilrente bekommt ? Muss man nicht weiterhin so wie der Arbeitgeber den vollen Beitrag zahlen. Die Krankenkasse wird doch sowieso von der Rentenkasse informiert wenn man die Rente beantragt. Und wenn man keine Betriebsrente bekommt bzw die erst später bekommen möchte warum muss man dann den Arbeitgeber informieren. Dass man das sinnvollerweise machen sollte, und vor allem in seinen Arbeitsvertrag nachlesen sollte, ist sicher zu empfehlen, war hier aber nicht die Frage. Es gibt anscheinend auch andere Arbeitgeber als den vorbildlichen, bei dem KSC beschäftigt ist.
KSCam 19.01.2023 | 22:05
Bei einer Teilrente zahlen Sie den vollen KV Beitrag, bei einer Vollrente nur den reduzierten. Das steuert Ihr Arbeitgeber, deshalb sollte er das wissen (damit die Personalabteilung nicht monatelang zurück die Lohnabrechnung korrigieren muss). Die Kasse erfährt zwar vom Rentenantrag, aber ob da kontrolliert wird welchen Beitrag die Firma abführt????? Das mit der Betriebsrente ist der DRV egal....ob Sie die früher oder später bekommen oder wollen, ist uns egal. Und ob Sie als Teilrentner einen Betriebsrentenanspruch haben auch. Wenn das über den AG beantragt wird muss der das wissen und wenn Sie das selbst beantragen erfährt der AG das wahrscheinlich auch....aber das ist kein Rententhema. Gehört halt zur "Beraterehre" dass er Randthemen wie KV und Betriebsrente auch "drauf hat"..... LG
REnte1am 20.01.2023 | 18:22
Hallo Heinz Ergänzung Mit Rentenantrag wird automatisch vom Arbeitgeber die "gesonderte Jahresmeldung" angefordert. Viele Grüsse R
Reutersam 20.01.2023 | 19:46
@ KSC Nochmals nachgefragt Die Ausgangsfrage von Heinz war doch, ob er seinen Arbeitgeber informieren "muss" dass er eine vorgezogene Altersrente neben seiner Arbeit. Wenn er eine Teilrente beantragt, was ändert sich denn für seinen Arbeitgeber, dass er das wissen muss. Er muss doch weiterhin seinen Arbeitgeber Beitrag zur KV. Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung genauso zahlen. also keine Änderung. Der Experte hat auch nur die Vollrente erwähnt. @ Rente 1 Wirklich? Auch wenn er dieser gesonderten Meldung nicht zustimmt ? Sicherlich nur eine theoretische Frage, denn wenn er nicht zustimmt, muss er bis zum Jahresende warten. Er darf zwar jeden Monat seine Beiträge zahlen, aber die Rentenversicherung bekommt das nur einmal im Jahr mit. Aber nochmal die Frage lautete ob Heinz verpflichtet ist, seinen Arbeitgeber zu informieren. Das ist eine reine Arbeitsrechtsfrage. Was gilt also Wenn das nicht im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag steht? Dass die Rentenversicherung den Arbeitgeber fragen muss, um die Rente zu berechnen, weil sie unterjährig keine aktuellen Daten hat, ist der entscheidende Faktor. Vielleicht ändert sich das zukünftig irgendwann mal.
KSCam 20.01.2023 | 21:30
ist Arbeitsrecht und damit kann und werde ich als DRVler nicht beantworten ob Heinz "muss". Ist mir relativ egal LG
W°lfgangam 22.01.2023 | 18:57
Reuters schrieb

@ KSC

Nochmals nachgefragt

Die Ausgangsfrage von Heinz war doch, ob er seinen Arbeitgeber informieren "muss" dass er eine vorgezogene Altersrente neben seiner Arbeit. Wenn er eine Teilrente beantragt, was ändert sich denn für seinen Arbeitgeber, dass er das wissen muss. Er muss doch weiterhin seinen Arbeitgeber Beitrag zur KV. Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung genauso zahlen. also keine Änderung.

Der Experte hat auch nur die Vollrente erwähnt.

@ Rente 1

Wirklich? Auch wenn er dieser gesonderten Meldung nicht zustimmt ?

Sicherlich nur eine theoretische Frage, denn wenn er nicht zustimmt, muss er bis zum Jahresende warten. Er darf zwar jeden Monat seine Beiträge zahlen, aber die Rentenversicherung bekommt das nur einmal im Jahr mit.

Aber nochmal die Frage lautete ob Heinz verpflichtet ist, seinen Arbeitgeber zu informieren.

Das ist eine reine Arbeitsrechtsfrage.

Was gilt also Wenn das nicht im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag steht?

Dass die Rentenversicherung den Arbeitgeber fragen muss, um die Rente zu berechnen, weil sie unterjährig keine aktuellen Daten hat, ist der entscheidende Faktor.

Vielleicht ändert sich das zukünftig irgendwann mal.

hmm ...dann orientiert sich der AG selbst vielleicht an den KV-Vorschriften aus SGB 5, und teilt seiner KK den Altersvollrentenbezug mit - in dem IHM sicher die 'Versicherungsbedingungen/nebst Folgewirkungen' zu Beginn seiner GKV mitgeteilt worden sind ;-) Letztendlich ist die KK zuerst die Stelle, die Änderungen bei allen beteiligten Stellen in die Wege leitet. Der Hinweis an AG wäre so gesehen nur ein 'vorgezogener' Hinweis an AG, bis dann noch mehr lange Rück-/Nachrechnungen seitens aller Beteiligten erfolgen ... Gruß w.
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