Ihre-Vorsorge Logo
Zurück
Experten-Antwort

Rückwirkende Auszahlung Erwerbsminderungsrente

von Hugo200920.02.2018 | 08:50
1856 Ansichten
17 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Zur Experten-Antwort springen
Guten Morgen, im Juni vorigen Jahres habe ich einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente gestellt, der momentan noch in Bearbeitung ist. Vorausgesetzt, die Erwerbsminderungsrente würde bewilligt: ab wann beginnt die Zahlung? Vielen Dank im Voraus für Ihre Antworten!

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Hugo2009,

es stimmt, Sie sollten den Bescheid abwarten, da man hier ohne Kenntnis des Sachstandes gar keine Auskunft geben kann.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

16 Antworten

senf-dazuam 20.02.2018 | 08:56
Das hängt noch von vielen Faktoren ab: - wann war der sogenannte Versicherungsfall? - wird die Rente ab Versicherungsfall rückwirkend oder ab Antragsdatum gezahlt? - wird die Rente befristet oder unbefristet gezahlt und wird bei befristeter Rente erst ab dem siebten Monat gezahlt oder doch schon vorher? - sind auch Krankengeld etc. zu berücksichtigen und steht hier ggf. eine Forderung anderer Stellen im Raum, bevor die Rente (rückwirkend) an Sie ausgezahlt wird? Mehr Infos zur Situation ergeben bessere Antworten. Oder ganz einfach: die Zahlung beginnt nach dem Rentenbescheid.
Hugo2009am 20.02.2018 | 08:59
Ganz schön viele Fragen… Da haben Sie vollkommen recht! Es war mir nicht bewusst, dass es so kompliziert sein kann… Es fängt bei mir damit schon an, dass ich nicht weiß was hier unter einem Versicherungsfall zu verstehen ist. Aber das Beste wird wohl sein, ich warte erst mal den Bescheid ab.
Hugo2009am 19.03.2018 | 10:04
Guten Morgen, in der Zwischenzeit habe ich meinen Rentenbescheid erhalten. Mir wurde eine Rente wegen voller Erwerbsminderung anerkannt, diese ist natürlich befristet (drei Jahre). Alles gut soweit. Was ich nicht verstehe, ist warum wir die Rente erst ab dem siebten Monat gezahlt wird (Beginn 01.03.18 mit Anspruchsvoraussetzung ab 31.08.17). Ich frage, weil mir seinerzeit als mir die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zugestanden wurde, die Zahlung rückwirkend ab Antragstellung erfolgte. Kennt jemand da den unterschied oder kann mir das vielleicht erklären? Das wäre super! Vielen Dank!
-am 19.03.2018 | 10:46
Zitat von Hugo2009 anzeigenausblenden
Hallo Hugo, dann lag der Eintritt der teilweisen Erwerbsminderung bei Ihnen wohl mindestens 7 Monate vor Ihrem damaligen Rentenantrag, sodass die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ebenfalls nicht vor dem siebten Kalendermonat nach Eintritt der teilweisen Erwerbsminderung begonnen hatte.
Hugo2009am 19.03.2018 | 10:19
Meine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung war zunächst befristet auf zwei Jahre (seinerzeit habe ich halt die Zahlung rückwirkend ab Antragstellung erhalten). Entfristet wurde die Rente dann nach zwei Jahren. Jetzt neue ist halt die volle Erwerbsminderungsrente. Aber jetzt verstehe ich es, wenn es vom Gesetzgeber so vorgeschrieben ist. Danke
Hugo2009am 20.03.2018 | 06:06
Wenn es auf den Eintritt der Erwerbsminderung ankommt (wie wird dieser Zeitpunkt überhaupt definiert bzw. konkret bestimmt?) kann ich nur sagen, dass ich auch vor Gewährung der jetzt vollen Rente wegen Erwerbsminderung seit über zwei Jahren arbeitsunfähig war/bin. Insofern ist es bei mir der gleiche Sachverhalt wie seinerzeit bei Gewährung der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Jetzt bin ich doch etwas verwirrt, wegen wir nicht gleichen Verfahrensweise.
Fastrentneram 20.03.2018 | 07:13
Zitat von Hugo2009 anzeigenausblenden
Wenn Sie Ihren Rentenbescheid nicht verstehen, kann ich Ihnen nur empfehlen, einen Termin in der nächsten Auskunfts- und Beratungsstelle der DRV zu vereinbaren und sich alles erklären zu lassen. Hier im Forum hat man Ihnen schon das Wichtigste erläutert.
Hugo2009am 20.03.2018 | 07:21
Wenn es auf den Eintritt der Erwerbsminderung ankommt (wie wird dieser Zeitpunkt überhaupt definiert bzw. konkret bestimmt?) kann ich nur sagen, dass ich auch vor Gewährung der jetzt vollen Rente wegen Erwerbsminderung seit über zwei Jahren arbeitsunfähig war/bin. Insofern ist es bei mir der gleiche Sachverhalt wie seinerzeit bei Gewährung der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Jetzt bin ich doch etwas verwirrt, wegen wir nicht gleichen Verfahrensweise.
Wenn Sie Ihren Rentenbescheid nicht verstehen, kann ich Ihnen nur empfehlen, einen Termin in der nächsten Auskunfts- und Beratungsstelle der DRV zu vereinbaren und sich alles erklären zu lassen. Hier im Forum hat man Ihnen schon das Wichtigste erläutert. [/ Guten Morgen, lediglich die Frage zu den gestellten Sachverhalt habe ich nicht verstanden. Alles andere ist klar und auch verständlich in dem Bescheid formuliert. Vielen Dank für den Tipp!
Hugo2009am 20.03.2018 | 07:19
Wenn es auf den Eintritt der Erwerbsminderung ankommt (wie wird dieser Zeitpunkt überhaupt definiert bzw. konkret bestimmt?) kann ich nur sagen, dass ich auch vor Gewährung der jetzt vollen Rente wegen Erwerbsminderung seit über zwei Jahren arbeitsunfähig war/bin. Insofern ist es bei mir der gleiche Sachverhalt wie seinerzeit bei Gewährung der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Jetzt bin ich doch etwas verwirrt, wegen wir nicht gleichen Verfahrensweise.
Hallo und Guten Morgen, was halten Sie davon erstmal Guten Morgen zu sagen. Was wollen Sie uns damit sagen. Sie sind sehr oft verwirrt. Viel Spaß noch. Gruß
Von dem morgendlichen Gruß halte ich sehr viel, den hatte ich vergessen. Wie Sie anhand meiner anderen Einträge sicherlich sehen können, bin ich ein höflicher Mensch. Was man nicht von jedem behaupten kann hier in diesem Forum. Und ich bin verwirrt, weil ich verwirrt bin. Ich bin auch verwirrt, wie viele Menschen hier offensichtlich unendlich viel Langeweile haben oder frustriert sind und ihren Frust hier auslassen. In diesem Sinne wünsche ich auch Ihnen noch viel Spaß, auf dass es Ihnen mit ihren erbaulichen Sprüchen bald besser geht. VG
Hugo2009am 20.03.2018 | 07:21
Wenn es auf den Eintritt der Erwerbsminderung ankommt (wie wird dieser Zeitpunkt überhaupt definiert bzw. konkret bestimmt?) kann ich nur sagen, dass ich auch vor Gewährung der jetzt vollen Rente wegen Erwerbsminderung seit über zwei Jahren arbeitsunfähig war/bin. Insofern ist es bei mir der gleiche Sachverhalt wie seinerzeit bei Gewährung der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Jetzt bin ich doch etwas verwirrt, wegen wir nicht gleichen Verfahrensweise.
Wenn Sie Ihren Rentenbescheid nicht verstehen, kann ich Ihnen nur empfehlen, einen Termin in der nächsten Auskunfts- und Beratungsstelle der DRV zu vereinbaren und sich alles erklären zu lassen. Hier im Forum hat man Ihnen schon das Wichtigste erläutert. [/ Guten Morgen, lediglich die Frage zu den gestellten Sachverhalt habe ich nicht verstanden. Alles andere ist klar und auch verständlich in dem Bescheid formuliert. Vielen Dank für den Tipp!
Modi 69am 20.03.2018 | 07:58
Hallo, für den Beginn der Rente müssen mehrere Faktoren vorliegen. Neben der Befristung bzw. Dauer der EM ist auch das Antragsdatum relevant. So kann es sein, dass eine Zeit-EM nicht im 7. Monat nach Eintritt der EM beginnt, weil der Antrag verspätet gestellt wurde. Beispiel: Rentenantrag in 3-2018, es wird eine Zeit-EM ab 2-2017 festgestellt. 7. Monat nach 2-2017 wäre 9-2017. Da der Antrag erst in 3-2018 gestellt wurde, ist Rentenbeginn 3-2018. Werfen Sie einen Blick in den ersten Bescheid. Wahrscheinlich lag das Datum der Teil-EM entsprechend weit in der Vergangenheit, so dass die Rente mit Antragsmonat begann. Wo letztlich der Tag der EM hingelegt wird, ist Entscheidung des Mediziners auf Grundlage aller gewürdigten Anhaltspunkte...
Spitzmausam 18.10.2019 | 23:55
Schönen guten Abend, Ich habe am 06.05.2019 einen Rentenantrag gestellt. Erkrankt bin ich am 10.01.2017, sprich Krankengeld und Arbeitslosengeld 1 habe ich ausgeschöpft. Nun habe ich am 04.10.2019 den Rentenbescheid erhalten. Es ist eine volle Erwerbsminderungsrente für 2 Jahre, also bis zum 31.05.2021 bewilligt worden. Da mein ALG 1 am 26.09.2019 geendet hat, musste ich einen Antrag auf Harz 4 stellen. Die erste Zahlung habe ich auch schon erhalten. Warum wird diese Rente erst ab 01.12.2019 bezahlt und was hat es mit dieser Schutzbedürftigkeitsregelumg auf sich. Ich freue mich auf eine Rückmeldung.
Tippsiam 19.10.2019 | 02:35
PS: geht dann mit dem Buttom "Neues Thema erstellen".
Tippsiam 19.10.2019 | 02:31
Bitte kopieren Sie Ihren Text und erstellen ein neuen Thread/Beitrag. Sie haben sich an einen "alten Beitrag dran gehängt", der mit Ihrem Thema nichts zu tun hat. Desto schneller erhalten Sie relevante Antworten. LG Tippsi
Deutsche Rentenversicherung
Sie erhalten Antworten von erfahrenen Expertinnen und Experten der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung (DRV).

Wichtige Hinweise

Ihre Einträge sind öffentlich und können von jedem gelesen werden. Bitte geben Sie daher keinesfalls persönliche Daten an.

Verzichten Sie auf politische Diskussionen. Dieses Forum soll schnell und unkompliziert helfen und ist kein Diskussionsforum.

Achten Sie auf einen friedlichen und respektvollen Umgang ohne Anfeindungen, Unterstellungen und Provokationen jeglicher Art.

Bleiben Sie beim Thema Rente, Altersvorsorge oder Reha. Bei Fragen etwa zum Arbeitslosengeld, zur Krankenversicherung oder bei Steuerfragen müssen unsere Experten leider passen.

Keine Bewertungen, Empfehlungen oder Beratungen zu einzelnen Produkten, Anlageformen etc. Unsere Experten dürfen grundsätzlich nur allgemein und produktunabhängig beraten.

Bitte beachten Sie die weitergehenden Informationen und Nutzungsbedingungen.

Weitere Links


Interessante Artikel

Informationen, Schwerpunkt-Themen und Interviews zu gesetzlicher Rente, privater wie betrieblicher Altersvorsorge sowie Finanzen und Gesundheit.
Time
12 Minuten

Eine neuartige Investment-Form soll das Beste aus zwei Welten vereinen: niedrige Kosten und aktives Fondsmanagement. Doch können die aktiv verwalteten ETFs dieses Versprechen einlösen? Ein Wegweiser.

Time
11 Minuten

Wer sein eigener Chef wird, muss vieles planen und organisieren – auch die Altersvorsorge. Für manche Berufsgruppen ist die gesetzliche Rentenversicherung Pflicht, für andere freiwillige Option. Ein Überblick über die verschiedenen Vorsorge-Varianten.

Time
7 Minuten

Der 99,99-Prozent-Trick bei der Pflege durch Angehörige, die Altersrente beziehen, soll auslaufen. Warum sich für pflegende Angehörige der Aufschub des Rentenantrags lohnen kann.

Time
7 Minuten

Ein diabetischer Schock oder die Ohnmacht nach dem Bürokaffee: Was wie eine Privatsache wirkt, kann mitunter einen dienstlichen Hintergrund haben. Diese Urteile zeigen die wichtigsten Regeln und mögliche Ausnahmen.

Time
13 Minuten

Die Riester-Rente ist bald Geschichte. Von 2027 an gilt die neue staatliche Förderung für die private Altersvorsorge. Aber was tun mit dem alten Vertrag? Ein Wegweiser.

Time
10 Minuten

Bei Rentnern mit versicherungspflichtigem Job wurde zuletzt der „Teilrenten-Trick“ zunehmend beliebter: Sie verzichten auf nur 0,1 Promille ihrer Rente, um ihren Anspruch auf Krankengeld zu sichern. Ab 2027 klappt das nicht mehr. Bei der Rentenversicherungspflicht bleibt die 99,99-Prozent-Teilrente nach Erreichen der Regelaltersgrenze jedoch weiterhin nützlich.

Bleiben Sie auf dem Laufenden

Verpassen Sie kein Thema mehr.

Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.

Kontakt zur Deutschen Rentenversicherung

Wie können wir Ihnen weiterhelfen?
Icon Telefon
Kostenloses Servicetelefon
Mo. – Do. 08:00 – 19:00, Fr. 08:00 – 15:30
Logo Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung

Rechtliches

Service

Kostenlos und jederzeit abbestellbar – nach dem Absenden wählen Sie Themen und Rhythmus.

Logo klein Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung
© Ihre-Vorsorge 2026