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Steuern

von Volker07.11.2019 | 10:01
106 Ansichten
3 Antworten
Ab 1.1.20 bin ich Vollrentner(15.04.54. geb.)bin Berufskraftfahrer und möchte noch ein 1jahr arbeiten .Vollbeschäftigung.Muss ich am Jahresende nochmal Extrasteuern zahlen?Lohnt es sich oder schlägt der Fiskus am Jahresende nochmal zu?Gibt es einen finanziellen Wert der nicht versteuert wird.Danke.

3 Antworten

Rudiam 07.11.2019 | 10:12
Dem Grunde nach einer steuerrechtliche Frage, welche Sie an das Finanzamt/Steuerberater/Lohnsteuerverein richten sollten. Die Rente ist eine steuerpflichtige Einnahme; unabhängig davon, ob zeitgleich eine Beschäftigung ausgeübt wird oder nicht. Bei einem erstmaligen Rentenbeginn in 2020 beträgt der steuerpflichtige Anteil der Rente 80%. Beachten Sie die Hinweise aus dem hiesigen Lexikon https://www.ihre-vorsorge.de/service/lexikon/S/steuern-auf-rente… Sie können sich in Bezug auf die Steuererklärung - denn von der Rente werden keine Steuern einbehalten - im Januar 2021 eine Bescheinigung zur Vorlage für das Finanzamt vom Rentenversicherungsträger für das Jahr 2020 anfordern.
-am 07.11.2019 | 10:41
Hallo Volker, wie Rudi schon erwähnte, können Sie genauere Auskünfte zu steuerlichen Fragen und konkrete Antworten zu Ihren persönlichen Verhältnissen beim zuständigen Finanzamt, einem Lohn steuerhilfeverein oder einem Steuerberater erhalten. Schon aus rechtlichen Gründen dürfen wir Ihnen keine Steuerberatung anbieten, sondern nur allgemeine Hinweise geben. Wie Ihre Renteneinkünfte steuerlich behandelt werden, richtet sich nach dem Jahr Ihres Rentenbeginns. Jahr für Jahr steigt der Prozentsatz des steuerpflichtigen Teils der Rente für die jeweiligen Neurentner um zwei Prozentpunkte. Bei einem Rentenbeginn im Jahr 2020 sind es 80 Prozent. Der Rentenfreibetrag ist ein fester Eurobetrag und bleibt auch in den Folgejahren unverändert. Künftige Rentenanpassungen erhöhen das individuelle steuerpflichtige Renteneinkommen und sind in voller Höhe steuerpflichtig. Wir melden die erforderlichen Daten für die Rentenbesteuerung an die Finanzverwaltung. Steuern werden von uns aber nicht abgeführt. Das Finanzamt berechnet den steuerpflichtigen Anteil der Bruttorente mit Hilfe des sogenannten Anpassungsbetrages. Dies ist der auf die regelmäßigen Rentenanpassungen entfallende Teil der jährlichen Bruttorente. Diesen müssen Sie in der Anlage „R“ zur Einkommensteuerklärung zusätzlich zur Jahresbruttorente eintragen. Diesen Anpassungsbetrag können Sie sich von uns bescheinigen lassen. Nach der erstmaligen Anforderung wird die jährliche Bescheinigung zukünftig automatisch übersandt. Die Bescheinigung können Sie auch online anfordern unter: https://www.eservice-drv.de/SelfServiceWeb/… Viele Grüße, Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
Siehe hieram 07.11.2019 | 11:23
Hallo Volker, haben Sie sich schon einmal über die Möglichkeit der "Flexirente" informiert? Siehe hier: https://www.ihre-vorsorge.de/rente/gesetzliche-rente/flexirente-…
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