Hallo Frank, ja die Aussagen meiner „Vorschreiber“ sind korrekt. Bei den Zeiten eines Hochschulstudiums handelt es sich um sogenannte Anrechnungszeiten welche auf die Vorversicherungszeit für besonders langjährig Versicherte nicht berücksichtigt werden. Anders hätte es ausgesehen, wenn das Arbeitsverhältnis unter Freistellung für Studienzwecke mit Gehaltsfortzahlung durch den bisherigen Betrieb fortbestanden hätte. Bei reinen Beiträgen zur sogenannten „Studentenversicherung“ im Beitrittsgebiet (ehemalige DDR) handelt es sich nicht um Beitragszeiten die von der Rentenversicherung berücksichtigt werden.