Hier noch drei Expertenantworten zum gleichen Thema
https://www.ihre-vorsorge.de/expertenforum/frage-zum-emr-zuschla…
https://www.ihre-vorsorge.de/expertenforum/erhhung-der-em-rente-…
https://www.ihre-vorsorge.de/expertenforum/frage-zur-einmaligen-…
Die im Letzten Link ist eigentlich die Richtige, denn das Gesetz ist ja noch gar nicht in Kraft und entsprechend auch noch nicht die Regelegungen der Anwendung ausformuliert.
Jedoch scheint es sich ja nicht nur um 'Einzelfälle' zu handeln.
Und die DRV, die extra fast zwei Jahre Zeit bekommen hat, um die betroffenen Bestandsrentner 'automatisch' aus den Programmdaten zu 'fischen', hat dies also hoffentlich bereits bei der Programmierung berücksichtigt :-)
Der § 307i SGB VI ist allerdings recht eindeutig verfasst:
https://datenbank.nwb.de/Dokument/136725_307i/
"...1) Ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten wird ab dem 1. Juli 2024 berücksichtigt, wenn am 30. Juni 2024 ein Anspruch bestand auf eine Rente wegen Erwerbsminderung oder eine Erziehungsrente, die jeweils nach dem 31. Dezember 2000 und vor dem 1. Januar 2019 begonnen hat..."
Denn auch wenn in jeder vollen EM-Rente auch der Anspruch auf eine halbe EM-Rente enthalten ist, wird nur die volle EM-Rente bezahlt, aber der 'Wert' der hierin noch enthaltenen halben wurde auch mit dem neu ermittelten Leistungsfall berechnet und hätte also auch einen Rentenbeginn 2020. Der Bescheid von 2015 war mit der Neuberechnung aufzuheben (die §§ 99-101 SGB VI sind ja weiterhin gültig und müssen mit berücksichtigt werden)
Somit ist der Rentenbeginn 2020 und es besteht kein Anspruch auf den Zuschlag.
Warten wir also einfach noch ein paar Monate ab :-)