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Experten-Antwort

Verbesserung für EU- Rentnerinnen und Rentnern ab 01.07.2024

von Ralph17.11.2023 | 06:26
488 Ansichten
14 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Guten Morgen, ab 01.07.2024 ist eine Verbesserung für Erwerbsminderungsrentnerinnen und -rentnern geplant. Von 2012 bis 2020 habe ich eine Teil- Erwerbsminderungsrente erhalten und im Anschluss daran erhalte ich seit 2020 eine volle Erwerbsminderungsrente. Gilt für mich auch die Verbesserung? Vielen Dank für ihre Mühe Ralph

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Ralph,

 

von der Neuregelung für Erwerbsminderungsrentner werden ab 1. Juli 2024 alle profitieren, deren Erwerbsminderungsrente in der Zeit von 2001 bis 2018 begonnen hat.

Da Ihre teilweise Erwerbsminderungsrente 2012 begonnen hat, werden auch Sie von dieser Neuregelung profitieren.

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13 Antworten

Corneliusam 17.11.2023 | 06:43
Es gibt in diesem Forum eine Suchfunktion. Sie werden stauen, wieviele Antworten Sie auf Ihre Frage finden!
Mann Mann Mannam 17.11.2023 | 06:48
Das ist so einfach, dazu Infos zu finden. Sogar die DRV informiert darüber! So schwer kann das doch alles nicht sein. https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/Allgemei…
Junge Junge Jungeam 17.11.2023 | 07:18
Zitat von Mann Mann Mann anzeigenausblenden
Wahrscheinlich ist er sich unsicher, weil er seit 2020 auf volle EU- Rente umgestellt wurde und somit eventuell aus dem Zeitraum - 2018 rausfällt. Bei Umstellung auf volle EU wird die Rente ja neu berechnet.
Nachfrageam 17.11.2023 | 09:26
Zitat von Experte/in anzeigenausblenden
Stimmt das so? Wurde bei der erstmaligen Gewährung einer VOLLEN EM-Rente im Jahr 2020 nicht automatisch auch die neue, deutlich längere Zurechnungszeit von dann 65 Jahren und 10 Monaten herangezogen? Wenn ja, dann dürfte es doch keine zusätzliche Erhöhung von 7,5 Prozent geben zu 1.7.2024 nach §307i SGB VI. Oder liege ich hier falsch?
Abschlägeam 17.11.2023 | 09:53
Zitat von Nachfrage anzeigenausblenden
Wenn für die volle EM-Rente in 2020 ein neuer Leistungsfall festgestellt wurde, dann wurde die Rente komplett neu berechnet mit den deutlich besseren Zurechnungszeiten. Der 'Rentenbeginn' liegt dadurch dann auch außerhalb der Zeiten, die vom §307i SGB VI umfasst werden. Insofern besteht kein Anspruch auf einen zusätzlichen Zuschlag gemäß dieses Paragraphen. Das dürfte für den Fragesteller aber auch nicht schlimm sein, denn er bekommt nun bereits seit 2020 monatlich mehr Rente, während die anderen noch bis Juli 2024 warten müssen und es sich dann auch erst AB dann auswirkt. Würde auch er nun noch einen zusätzlichen Zuschlag erhalten, wären die anderen benachteiligt. Es wurden auch in anderen Beiträgen zu diesem Thema die Sichtweise 'kein zusätzlicher Zuschlag' mehrfach von den Experten bestätigt. Auch ich bin also der Meinung, dass bei der Antwort des Experten er in diesem Fall den 'Zwischenschritt' halbe EM-Rente und dann volle EM-Rente übersehen hat.
Abschlägeam 17.11.2023 | 10:39
Hier noch drei Expertenantworten zum gleichen Thema https://www.ihre-vorsorge.de/expertenforum/frage-zum-emr-zuschla… https://www.ihre-vorsorge.de/expertenforum/erhhung-der-em-rente-… https://www.ihre-vorsorge.de/expertenforum/frage-zur-einmaligen-… Die im Letzten Link ist eigentlich die Richtige, denn das Gesetz ist ja noch gar nicht in Kraft und entsprechend auch noch nicht die Regelegungen der Anwendung ausformuliert. Jedoch scheint es sich ja nicht nur um 'Einzelfälle' zu handeln. Und die DRV, die extra fast zwei Jahre Zeit bekommen hat, um die betroffenen Bestandsrentner 'automatisch' aus den Programmdaten zu 'fischen', hat dies also hoffentlich bereits bei der Programmierung berücksichtigt :-) Der § 307i SGB VI ist allerdings recht eindeutig verfasst: https://datenbank.nwb.de/Dokument/136725_307i/ "...1) Ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten wird ab dem 1. Juli 2024 berücksichtigt, wenn am 30. Juni 2024 ein Anspruch bestand auf eine Rente wegen Erwerbsminderung oder eine Erziehungsrente, die jeweils nach dem 31. Dezember 2000 und vor dem 1. Januar 2019 begonnen hat..." Denn auch wenn in jeder vollen EM-Rente auch der Anspruch auf eine halbe EM-Rente enthalten ist, wird nur die volle EM-Rente bezahlt, aber der 'Wert' der hierin noch enthaltenen halben wurde auch mit dem neu ermittelten Leistungsfall berechnet und hätte also auch einen Rentenbeginn 2020. Der Bescheid von 2015 war mit der Neuberechnung aufzuheben (die §§ 99-101 SGB VI sind ja weiterhin gültig und müssen mit berücksichtigt werden) Somit ist der Rentenbeginn 2020 und es besteht kein Anspruch auf den Zuschlag. Warten wir also einfach noch ein paar Monate ab :-)
Abschlägeam 17.11.2023 | 10:44
im Vorbeitrag hatte ich versehentlich 2015 statt korrekterweise 2012 geschrieben, sorry! Nebenhinweis: Steuerlich bleibt es übrigens bei dem Rentenbeginn 2012, dies ergibt sich aus §22 EStG
Vorsicht!am 17.11.2023 | 11:31
Vorsicht! Vrmutlich ist die Antwort der DRV-Experten hier falsch. Falls Sie bei Gewährung Ihrer vollen EM-Rente im Jahr 2020 auch eine Verlängerung der Zurechnungszeit auf 65 Jahre und 10 Monate bekommen haben, dann dürften Sie KEINE Sondererhöhung zum 1.7.2024 bekommen nach §307i SGB 6. Die Dauer der gewährten Zurechnungszeit können in Ihrem Rentenbescheid von 2020 nachlesen.
Ralpham 17.11.2023 | 14:28
Zitat von Vorsicht! anzeigenausblenden
Hallo, also in meinem Rentenbescheid von 2020 steht: - Wir haben den Versicherungsverlauf um eine "Zurechnungszeit" ergänzt. Für die Zurechnungszeit wurden keine Beiträge gezahlt. Dies wird mit der Zurechnungszeit ausgeglichen. Beim Versicherungsverlauf erscheint als letzter Eintrag: 28.09.2020 - 11.01.2027 - Zurechnungszeit
Icham 17.11.2023 | 16:17
Wieso leider? Sie profitieren doch schon durch die Gewährung der Zurechnungszeit bis 2027.
Vorsicht!am 17.11.2023 | 16:18
Okay, dann werden Sie also offensichtlich im Januar 2027 65 Jahre und 9 Monate alt? Dann ist das aber kein Grund zu Traurigkeit, sondern ganz im Gegenteil! Denn das bedeutet ja, dass Sie schon seit 2020 (!) durch die deutlich verlängerte Zurechnungszeit (bis 65 Jahren und 9 Monaten) eine deutlich höhere EM-Rente bekommen haben als früher mit der viel kürzeren Zurechnungszeit der teilweisen EM-Rente von damals vermutlich nur 60 Jahren. Das ist finanziell doch viel besser, als wenn diese viel kürzere Zurechnungszeit erst 2024 ausgeglichen worden wäre und das auch nur ungefähr zur Hälfte!
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