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Diese Steuer müssen Fonds- und ETF-Anleger jetzt zahlen

Anfang 2024 wird die Vorabsteuer auf Wertzuwächse von Investment- und Indexfonds fällig. Womit Anleger rechnen müssen und wie sich die Steuer vermeiden lässt.

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Coputertastatur mit Taste ETF nachhaltige Aktienfonds. Bild: IMAGO / agefotostock

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Das Schreiben, das viele Fonds- und ETF-Anlegerinnen derzeit von ihren Banken bekommen, dürfte viele überraschen: Erstmals seit Jahren ist wieder eine Vorabsteuer für Fonds fällig, die 2023 Wertzuwächse erzielt haben. Grundlage dafür ist die sogenannte Vorabpauschale. Aber nicht jeder Fondsanleger muss die Steuer zahlen – ein Wegweiser.

Was hinter der Vorabpauschale steckt

Angenommen, Sie haben im vergangenen Jahr mit Ihren Fonds oder ETFs Kursgewinne erzielt. Liegen solche Fondsanteile weiter im Wertpapierdepot, müssen Sie darauf im Prinzip eine Vorabsteuer zu zahlen. Damit erhebt der Fiskus vorab und jährlich Steuern auf künftige Kursgewinne, die Sie mit dem Verkauf Ihrer Fondsanteile Fonds irgendwann einstreichen können. Die Vorabpauschale ist nicht die Steuer selbst, sie ist die Grundlage, um diese Vorabsteuer zu berechnen.

Wie die Bundesbank die Höhe der Vorabpauschale beeinflusst

Mit welcher Pauschale gerechnet wird, hängt von den Zinsen an den Kapitalmärkten ab. Diese sind seit Mitte 2022 kräftig gestiegen. Das wiederum hat sich auf den Basiszins ausgewirkt, den die Bundesbank jedes Jahr ermittelt. Ist dieser positiv, ist die Steuer auf die Vorabpauschale fällig. 2021 und 2022 betrug die Vorabpauschale null, weil der Basiszins damals noch negativ war. Für 2023 hat die Bundesbank einen Basiszins von 2,55 Prozent festgesetzt, so dass die Banken Anfang 2024 wieder bei den betroffenen Fonds die Vorabsteuer einbehalten müssen.

Für welche Fonds die Vorabsteuer zu zahlen ist

Grundsätzlich kann die Vorabsteuer für alle Investmentfonds und ETFs anfallen. Tatsächlich relevant ist sie aber vor allem für thesaurierende Fonds. Das sind Fonds, die Erträge wie Dividenden nicht auszahlen, sondern automatisch wieder anlegen. Die Steuer kann auch Fonds treffen, die Erträge ausschütten. Dabei wird aber geprüft und berücksichtigt, inwieweit bereits auf die Ausschüttung Abgeltungsteuer gezahlt wurde. Es kann deshalb passieren, dass bei ausschüttenden Fonds keine Vorabsteuer anfällt, weil Sie bereits auf die Ausschüttung ausreichend Steuern bezahlt haben.

Wie die Vorabsteuer berechnet wird

Die Vorabsteuer ist nur fällig, wenn die Fonds an Wert gewonnen haben, also der Rücknahmepreis zum Jahresende über dem ersten Rücknahmepreis am Jahresanfang liegt. Dabei ist wie bei anderen Kapitalerträgen die Abgeltungsteuer von 25 Prozent zu entrichten. Obendrauf kommen der Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls die Kirchensteuer. 

Den genauen Betrag auszurechnen, ist allerdings für Laien nicht ganz einfach. Das liegt daran, dass anhand des Basiszins von jetzt 2,55 Prozent zunächst ein Basisertrag ermittelt und die sogenannte Teilfreistellung berücksichtigt wird. Demnach sind Kursgewinne oder von Fonds ausgezahlte Dividenden nur zum Teil zu versteuern. 

Wie hoch die sogenannte Teilfreistellung ausfällt, ist von der Höhe des Aktienanteils des jeweiligen Fonds abhängig: Bei Aktienfonds mit einem Aktienanteil von mehr als 50 Prozent sind 30 Prozent der Erträge steuerfrei. Bei Mischfonds mit einer Aktienquote von 25 bis 50 Prozent sind 15 Prozent befreit. Steuerberater haben für Anleger aber eine einfache Faustregel: Demnach können bei einem Depotwert der Fonds von 10.000 Euro maximal 35 Euro an Vorabsteuer fällig werden.

Warum Geld auf Ihrem Verrechnungskonto sein sollte

Die Bank führt die Vorabsteuer an das Finanzamt ab. Abgebucht wird das Geld vom Verrechnungskonto des Depots. Die Stiftung Warentest rät deshalb, dafür ausreichend Geld auf dem Verrechnungskonto zu bunkern. Ist das Konto nicht gedeckt, darf die Bank für die Zahlung notfalls sogar Fondsanteile verkaufen oder das Konto überziehen und dafür Dispozinsen kassieren – bei Dispozinsen von durchschnittlich mehr als zehn Prozent ist das für die Kunden kein gutes Geschäft.

Wie Sie den Steuerabzug vermeiden können

Sie müssen dafür nur Ihren Sparerpauschbetrag (Alleinstehende: 1.000 Euro im Jahr, Verheiratete: 2.000 Euro) nutzen und einen Freistellungsauftrag einreichen. Dabei gilt der Sparerpauschbetrag für das Jahr, in dem die Steuer fällig ist, also für 2024. Ein Freistellungsauftrag, der nur bis Ende 2023 geht, nützt Ihnen hier nichts mehr. Beispiel: Für ein Depot mit einem Fondsvolumen von 10.000 Euro sind maximal 35 Euro für die Vorabsteuer fällig. Dann reicht es, Kapitalerträge in Höhe von 125 Euro von der Steuer freizustellen, weil darauf rund 28 Prozent Steuern (Abgeltungsteuer plus Solizuschlag) beziehungsweise 35 Euro zu bezahlen wären.

Warum Sie nicht doppelt Steuern zahlen müssen

Der Fiskus darf Sie nicht doppelt besteuern. Was Sie jetzt an Steuern bezahlen, müssen sie später nicht noch einmal bezahlen. Dieser Grundsatz gilt auch für die Vorabsteuer: Verkaufen Sie also irgendwann Fondsanteile, werden die über die Jahre vorab gezahlten Steuern bei der Ermittlung der Steuer auf den Verkaufsgewinn berücksichtigt. Dies gilt auch für Jahre, in denen Sie gar keine Steuern gezahlt haben, etwa weil die Erträge unter dem Sparerpauschbetrag lagen. Darum kümmert sich die Bank automatisch. 

Ihr Vorteil: Die Vorabsteuer mindert den Restertrag, der später noch auf einen Schlag zu versteuern ist. Umgekehrt sind die Jahre wie etwa 2021 und 2022, für die keine Vorabsteuer anfiel, ein Nachteil. Denn dann fallen später auf den Gewinn mehr Steuern an. Gut für Sie zu wissen: Wird der Depotanbieter gewechselt, werden die Steuerdaten von Bank zu Bank übertragen. Dabei sollte normalerweise nichts verloren gehen, was für das Finanzamt wichtig ist.

Wie Sie mit Verlusten Steuern sparen können

Vielleicht haben Sie im vergangenen Jahr mit Fonds Verluste gemacht hat, etwa mit Themenfonds in der Sparte erneuerbare Energien. Haben Sie Fondsanteile mit Verlust verkauft, können Sie diese Verluste mit sicher gestellten Gewinnen verrechnen. Dadurch reduziert sich der Ertrag, den Sie zu versteuern haben. Möglich ist es auch, den Verlust „aufzuheben“ und erst im nächsten Jahr mit dann realisierten Gewinnen zu verrechnen. Sind nun in diesem Rechnungstopf noch Verluste, werden diese bei der Berechnung der Vorabpauschale abgezogen. Wird ein Fonds mit Verlust im selben Kalenderjahr verkauft, in dem die Vorabsteuer gezahlt wurde, wird diese anteilig zurückerstattet. Sollte der Verkauf in späteren Jahren mit Verlusten erfolgen, wird keine Steuer erstattet. Der Verlust wandert dann wieder in den Verlustrechnungstopf.

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