Rente ab der Altersgrenze: Lohnt sich da noch ein Job?
Anfrage im Expertenforum von www.ihrevorsorge.de vom 30.Juni 2024
„Hallo, ich werde demnächst Rentnerin (Regelaltersrente) und möchte noch für vier Jahre bei meinem AG Vollzeit weiter arbeiten. Ich mache mir Gedanken, welche die beste Lösung für mich ist. Rentenantrag stellen und meine Rente Netto 1.300 € kassieren plus mein Gehalt? Mit Steuern kenne ich mich nicht aus, weiß aber von einem Bekannten, dass ich dann eine Einkommensteuer machen muss und ich wahrscheinlich mehrere Tausend Euro an Lohnsteuer zurückzahlen muss. Und wenn ich keinen Rentenantrag stelle, dann schenke ich doch der DRV meine Rente für diesen Zeitraum (15.600 € pro Jahr). Ich bitte um ehrliche Tipps!“
Kann ich die reguläre Altersrente mit einem sozialversicherungspflichtigen Job kombinieren?
Ein klares Ja. Arbeitsrechtlich ist das erlaubt. Und auch bei der gesetzlichen Rente gibt es keine Hindernisse. Wenn Sie als Rentnerin oder Rentner einen Job aufnehmen oder Ihre bisherige Beschäftigung fortsetzen möchten, interessiert das die Deutsche Rentenversicherung nicht. Das gilt auch, wenn Sie vor der regulären Altersgrenze bereits Rente beziehen. Denn seit 2023 wird Arbeitseinkommen in keinem Fall mehr auf die Altersrente angerechnet.
Die Zahl der nach Erreichen der regulären Altersgrenze Beschäftigten ist zuletzt deutlich angestiegen. Dies gilt vor allem für sozialversicherungspflichtig Beschäftigte. Nur eine Minderheit der Betroffenen verzichtet zunächst auf den Rentenantrag und erwirbt so ganz ordentliche zusätzliche Rentenansprüche. Um diese ging es in Teil 2 unserer Serie. Die große Mehrheit der Senior-Arbeitnehmer kombiniert Job und Rente.
Welche steuerlichen Folgen hat es, wenn ich Job und Rente kombiniere?
Beträchtliche Folgen, und diese spüren Sie zunächst nicht, weil die Deutsche Rentenversicherung von der Rente – anders als Arbeitgeber vom Gehalt – keine Steuer abführt. Da die Rente dennoch zum großen Teil steuerpflichtig ist, kommt das dicke Ende im Folgejahr. Denn eine Steuererklärung müssen Sie in jedem Fall abgeben, wenn Sie neben einem sozialversicherungspflichtigen Job Rente beziehen. Wenn Sie dann später Ihren Steuerbescheid erhalten, werden Sie kaum erfreut sein.
Von Ihrem Job führt Ihr Arbeitgeber – genau wie bei jüngeren Beschäftigten – Lohnsteuer ab. Dabei ist Ihr steuerlicher Grundfreibetrag bereits berücksichtigt. Der steuerpflichtige Teil der Rente ist deshalb voll zu versteuern. Und hier schlägt dann – ähnlich wie bei Überstunden im Job - die Steuerprogression zu. Wenn Sie in Ihrem Job ein durchschnittliches Einkommen erzielen, können Sie damit rechnen, dass knapp ein Drittel der Rente, die Ihnen zunächst monatlich überwiesen wurde, ans Finanzamt geht.
Zur Anfrage von oben im Expertenforum:
Nehmen wir an, die anfragende Versicherte erzielt in einem Beschäftigungsverhältnis 2024 ein zu versteuerndes Einkommen von 35.000 Euro. Dieser Wert ergibt sich in etwa bei einem durchschnittlichen Bruttoentgelt. Hierauf würden für einen Alleinstehenden 5925,51 Euro Einkommensteuer anfallen, die bei Steuerklasse I oder IV bereits durch die vorausgezahlte Lohnsteuer abgegolten sind.
Nun zur Rente, die sie zusätzlich bezieht. Ihre Nettorente beträgt 1.300 Euro. Vor dem Abzug der Sozialversicherungsbeiträge entspricht dies einer Bruttorente von 1.470 Euro. Dies sind hochgerechnet auf das ganze Jahr 2024 brutto 17.640 Euro. Würde die Versicherte lediglich diese Rente beziehen, so müsste sie – ohne Berücksichtigung weiterer Absetzbeträge – 2025 zwar Einkommensteuer nachzahlen, aber maximal 110 Euro.
Berechnet ist dies unter Berücksichtigung des Rentenfreibetrags auf Basis eines zu versteuernden Einkommens von 12.359 Euro. Bezieht sie Ihre Rente jedoch zusätzlich zu Ihrem ohnehin zu versteuernden Arbeitseinkommen von 35.000 Euro, so steigt dieses auf 47.359 Euro. Dann würde Einkommensteuer in Höhe von 9.970,66 Euro fällig. Mithin müsste die Betreffende wegen der zusätzlich bezogenen Rente 4.045,15 Euro Steuer nachentrichten.
Kann ich weiterarbeiten und gleichzeitig Betriebsrente beziehen?
Das kommt ganz darauf an, welche Regelungen bei Ihrer Betriebsrente gelten. Denn die Zahlung der Betriebsrente kann daran geknüpft sein, dass die Erwerbstätigkeit aufgegeben wird. Das kann sogar der entscheidende Grund sein, der gegen eine Erwerbstätigkeit im Rentenalter spricht. § 232 des Versicherungsaufsichtsgesetzes regelt für Pensionskassen, dass deren Zweck „die Absicherung wegfallenden Erwerbseinkommens wegen Alters, Invalidität oder Todes ist“. Nach dieser gesetzlichen Regelung sehen Pensionskassen Leistungen „erst ab dem Zeitpunkt des Wegfalls des Erwerbseinkommens“ vor. Bei teilweise wegfallendem Erwerbseinkommen, „können die allgemeinen Versicherungsbedingungen anteilige Leistungen vorsehen“.
Diese Regelung betrifft beispielsweise – so die Auskunft der VBL-Pressestelle – im Öffentlichen Dienst die freiwillige Zusatzversorgung VBLextra. Diese wird erst ab dem Zeitpunkt des Wegfall des Beschäftigungsverhältnisses geleistet. Die verpflichtende Zusatzversorgung im Öffentlichen Dienst (VBLklassik) wird dagegen im Rentenalter auch bei weiterer Ausübung eines Beschäftigungsverhältnisses gezahlt. „Für die Pflichtversicherung reicht es derzeit aus, wenn eine Altersrente als Vollrente bezogen wird. Es spielt keine Rolle, wenn neben der Altersrente als Vollrente noch eine Beschäftigung ausgeübt wird“, erklärt die VBL auf Anfrage.
Derzeit arbeitet der Gesetzgeber an einer Veränderung des Betriebsrentenrechts. Der Gesetzentwurf zum Zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetz sieht auch bei den Betriebsrenten Änderungen beim Übergang vom Job zur Rente vor. In der Gesetzesbegründung heißt es aber nach wie vor ausdrücklich: Die „in der Praxis häufig genutzte Möglichkeit, als Leistungsvoraussetzung für den Bezug der Betriebsrente unter Versorgungsgesichtspunkten das Ausscheiden des Beschäftigten beim Arbeitgeber oder aus dem Erwerbsleben vorzusehen“ soll erhalten bleiben.
Tipp: Wer sein Arbeitsleben über die reguläre Altersgrenze hinaus verlängern möchte, sollte sich - soweit ein Anspruch auf Betriebsrente besteht - vorab in jedem Fall kundig machen, unter welchen Voraussetzungen die betriebliche Rente gezahlt wird.
Sind Versicherte, die die reguläre Altersrente beziehen, in einem Beschäftigungsverhältnis weiterhin rentenversicherungspflichtig?
Hier gibt es zwei Varianten.
Nr. 1: Die Standardregel ist: Wenn Sie die reguläre volle Altersrente beziehen, sind Sie als Beschäftigter zwar sozialversicherungspflichtig, aber rentenversicherungsfrei und erwerben keine weiteren Rentenansprüche.
Nr.2: Sie können die Rentenversicherungspflicht aber ausdrücklich wählen. Dann erwerben Sie weitere Rentenansprüche.
Was bedeutet es genau, dass ich im Job rentenversicherungsfrei bin?
In diesem Fall zahlen Sie selbst keine Beiträge in die gesetzliche Rentenkasse. Nehmen wir an, Sie erzielen monatlich das derzeitige Durchschnittsentgelt aller Rentenversicherten, das sind 3.780 Euro. Normalerweise müssten Sie hierauf 357,54 Euro Rentenversicherungsbeiträge zahlen. Dies fällt weg, wenn Sie als versicherungsfrei gelten. Ihre Lohnabrechnung sieht dann folgendermaßen aus:
Bruttolohn 3.780,- €
- Lohnsteuer 604,50 €
- Krankenversicherung 296,73 €
- Pflegeversicherung 64,26 €
- Rentenversicherung -
- Arbeitslosenversicherung -
___
Nettolohn 2814,51 €
Zur Erläuterung: Beiträge zur Arbeitslosenversicherung zahlen Sie nach Erreichen des regulären Rentenalters nie. Bei der Krankenversicherung haben Sie im regulären Rentenalter keinen Anspruch auf Krankengeld. Daher ist der um 0,6 Prozentpunkte niedrigere Beitrag berücksichtigt. Die Steuer ist auf Basis von Steuerklasse I/IV berechnet. Bei der Pflegeversicherung gilt hier die Einstufung „Mit Kind“.
Spart auch mein Arbeitgeber Rentenversicherungsbeiträge, wenn er mich als versicherungsfreien Rentner beschäftigt?
Nein. Er muss 9,3 Prozent – also den Arbeitgeberanteil – Ihres Bruttolohns an die Rentenkasse abführen. Das sind monatlich 357,54 Euro. Ihnen als Beschäftigtem bringt das jedoch nichts, weil die Beiträge, die Arbeitgeber für rentenversicherungsfreie Arbeitnehmer zahlen, nur der Rentenkasse zugutekommen und nicht den Rentenkonten der Versicherten gutgeschrieben werden.
Mögliche Änderungen in 2025: In der vom Bundeskabinett am 17.7.2024 beschlossenen Wachstumsinitiative sind einige „Anreize“ zur Förderung der Seniorenbeschäftigung angedacht. Unter anderem soll möglicherweise der Beitrag, den Arbeitgeber für Beschäftigte jenseits des regulären Rentenalters in die Renten- und Arbeitslosenversicherung entrichten, an die Senior-Arbeitnehmer ausgezahlt werden. Dies soll bezogen auf die Rente nur dann gelten, wenn diese sich nicht für eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung entschieden haben.
Was ändert sich, wenn ich mich für die Rentenversicherungspflicht entscheide?
Dann zahlen sowohl Sie als auch Ihr Arbeitgeber jeweils 9,3 Prozent Ihres Bruttoentgelts in die Rentenkasse ein. Und beide Beitragsanteile kommen dann Ihnen zugute und steigern Ihre Rente nochmals.
Wie sähe meine Lohnabrechnung aus, wenn ich mich in die Rentenversicherungspflicht einwählen würde?
Bruttolohn 3.780,- €
- Lohnsteuer 494,58 €
- Krankenversicherung 296,73 €
- Pflegeversicherung 64,26 €
- Rentenversicherung 351,54 €
- Arbeitslosenversicherung -
- _______
Nettolohn 2572,89 €
Da Sie die Rentenversicherungsbeiträge von der Steuer absetzen können, fällt der Nettolohnverlust durch die Zahlung von Rentenbeiträgen weniger drastisch aus als man zunächst erwarten könnte. Sie ersparen sich zwar 351,54 Euro Abzug aufgrund der Beiträge. Netto erhalten Sie aber bei Zahlung der Rentenbeiträge monatlich nur etwa 242 Euro weniger ausgezahlt als bei der Variante Rentenversicherungsfreiheit.
Welche Rentenansprüche erwerbe ich bei einer Einwahl in die Rentenversicherungspflicht?
Bleiben wir beim Beispiel: Bei einem durchschnittlichen monatlichen Bruttoentgelt von 3.780 Euro, das Sie das ganze Jahr über erzielen, erwerben Sie derzeit genau 1,0 Entgeltpunkt. Das Rentenplus wird jeweils jährlich zum 1. Juli des Folgejahrs der Altersrente gutgeschrieben, derzeit also am 1.7. 2025. Dabei werden jeweils die im Vorjahr erarbeiteten Rentenansprüche berücksichtigt. Im Juli 2025 erhöhen also die 2024 gezahlten zusätzlichen Rentenbeiträge die dann gezahlte Altersrente. Für die neu erwirtschafteten Ansprüche gibt es zudem noch einen Zuschlag von 0,5 Prozentpunkte pro Monat der „verspäteten“ Berücksichtigung der Ansprüche bei der Rente.
Erläuterung: Für Teile einer Altersrente, die erst nach Erreichen der Altersgrenze dem Rentenkonto gut geschrieben werden, erhöht sich der so genannte „Zugangsfaktor“ pro Kalendermonat um den Faktor 0,005, einfacher formuliert: um 0,5 Prozentpunkte. So steht es in Paragraf 77 Absatz 3 Nr. 3 SGB VI. Wenn Sie beispielsweise im Januar 2024 Ihr reguläres Rentenalter erreicht haben, erfolgt die Gutschrift der Punkte im Juli 2025 um 17 Monate „verspätet“. Es gibt deshalb auf die neuen Ansprüche einen Zuschlag von (17 x 0,5 =) 8,5 Prozent. Geht man vom aktuellen Rentenwert von 39,32 Euro pro Entgeltpunkt aus, so würden die Beiträge von 2024 im Juli 2025 ein Rentenplus von 42,66 Euro bringen. Das sind jährlich 512,- Euro. Zieht man hiervon noch 12 Prozent für Sozialversicherungsbeiträge ab, so bleiben immerhin noch 450,- Euro. Für einen „Kapitaleinsatz“ von (242,- Euro x 12 =) 2904,- Euro ist das ein recht guter Ertrag. Selbst wenn man noch berücksichtigt, dass auf das Rentenplus Steuern anfallen, amortisiert sich die Einzahlung in gut sieben Jahren.
Wie sieht die Rechnung aus, wenn ich nach Erreichen des regulären Rentenalters mehrere Jahre sozialversicherungspflichtig beschäftigt bin?
Dann wird jedes Jahr im Juli wieder ganz ähnlich abgerechnet. Gutgeschrieben werden die Beiträge, genauer: die Entgeltpunkte, die im Vorjahr erworben wurden. Nach zwei Jahren Weiterarbeit würde im Beispielfall der Zuschlag auf die neuen Ansprüche des Vorjahrs (29 x 0,5 =) 14,5 Prozent betragen. Für das vierte Jahr Weiterarbeit gäbe es einen Zuschlag von (53 x 0,5) = 26,5 Prozent.
Zurück zur Anfrage aus dem Expertenforum:
Die Versicherte möchte nach Erreichen des regulären Rentenalters vier Jahre lang sozialversicherungspflichtig weiterarbeiten. Wenn sie sich in die Rentenversicherungspflicht einwählt, erwirbt sie bei Bezug eines durchschnittlichen Einkommens und Renteneintritt im Februar 2024 folgende Gutschriften auf ihre bislang bereits erreichten 37,4 Entgeltpunkte:
1.7. 2025 1,085 EP
1.7. 2026 1,145 EP
1.7. 2027 1,205 EP
1.7. 2028 1,265 EP
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4,7 EP
Ihre Rente würde damit am 1.7.2028 auf Basis von 42,1 Entgeltpunkten berechnet statt derzeit 37,4 EP. Das macht ein Rentenplus von rund 185 Euro brutto – nach dem heutigen aktuellen Rentenwert. Nicht berücksichtigt ist bei der Rechnung, dass die Rente von Jahr zu Jahr weiter steigen wird.
Wie viele Senior-Arbeitnehmer wählen sich in die Rentenversicherungspflicht ein?
Sehr wenige. Die jüngsten Zahlen hierzu liegen aus dem Versichertenbericht 2023 der Deutschen Rentenversicherung vor und beziehen sich auf 2021. Damals waren 214.000 Senioren jenseits des regulären Rentenalters sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Nur 15.800 hiervon, das sind 7,4 Prozent hatten sich in die Rentenversicherungspflicht eingewählt. Die Deutsche Rentenversicherung kommentiert: „Dies deutet darauf hin, dass die Erhöhung der eigenen Rente durch die Zahlung weiterer Rentenbeiträge für die Mehrzahl der Rentenbeziehenden nicht attraktiv zu sein scheint gegenüber einer Steigerung der unmittelbaren Einkünfte.“
Wie werde ich als Senior-Arbeitnehmer rentenversicherungspflichtig?
Durch eine einfache schriftliche Erklärung Ihrem Arbeitgeber gegenüber. Name, Adresse, Rentenversicherungsnummer, Verzichtserklärung („Hiermit verzichte ich auf die Rentenversicherungsfreiheit meines Beschäftigungsverhältnisse.“) und Unterschrift. Das geht in einem formlosen Schreiben. Sie können aber hierzu auch ein Formular nutzen, wie es beispielsweise die Techniker Krankenkasse zur Verfügung stellt (Link: https://www.tk.de/resource/blob/2046132/1436d63f97071cb9aa0e5893370919e4/verzicht-rentenversicherungsfreiheit-data.pdf). Von dem Zeitpunkt an, an dem Sie die Erklärung abgeben, ist die Beschäftigung rentenversicherungspflichtig.
Die Krankenkasse gibt zum Formular noch einen Hinweis für den Arbeitgeber: „Die Verzichtserklärung ist nach § 8 Absatz 2 Nr. 19 Beitragsverfahrensverordnung (BVV) zu den Entgeltunterlagen zu nehmen und nicht an den Rentenversicherungsträger zu senden.“
Was spricht denn gegen die Einwahl in die Rentenversicherungspflicht?
Eigentlich wenig. Wer wegen seiner schlechten Gesundheitssituation nur noch mit wenigen Lebensjahren rechnet, wird im Alter sowieso kaum erwerbstätig sein und – wenn doch – wohl nicht in die Rentenkasse einzahlen. Ansonsten gilt: Jede Rente ist eine Wette auf ein möglichst langes Leben. Ein Blick auf die durchschnittliche fernere Lebenserwartung deutscher Senioren zeigt, dass auch späte Einzahlungen in die Rentenkasse meist lohnen: Die durchschnittliche weitere Lebenserwartung im Alter von 70 Jahren liegt in Deutschland derzeit bei Männern bei 14,2 und bei Frauen bei 16,8 Jahren.
Wichtig jedoch: Wenn Sie im regulären Rentenalter weiterarbeiten möchten – egal ob mit oder ohne Rentenversicherungspflicht – sollten Sie vorab klären, welche Regelungen bei Ihrer Betriebsrente gelten.
