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Arbeit im Rentenalter – was heute schon geht und was sich ändern soll

Etliche Senioren wollen (weiter-)arbeiten – auch mit 67plus. Doch es sollen noch mehr sein, findet die Politik. Aber was geht überhaupt?

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Schumacher im Rentenalter arbeitet an einer Maschine. Bild: IMAGO / Westend61 /  imago stock&people

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Die neue Aktivrente

Die schwarz-rote Koalition will Senioren zur Weiterarbeit locken – mit Steuervorteilen. Und sie will arbeitsrechtliche Hindernisse abbauen. Ein Überblick über Varianten der Weiterarbeit und die geplanten Gesetzesänderungen.

Womit will die Koalition locken?

Mit der so genannten “Aktivrente”, die schon 2026 eingeführt werden soll. Dazu steht im Koalitionsvertrag: “Wer das gesetzliche Rentenalter erreicht und freiwillig weiterarbeitet, bekommt sein Gehalt bis zu 2.000 Euro im Monat steuerfrei.” Bislang ist lediglich ein Minijob mit 556 Euro im Monat steuerfrei. Die “Aktivrente” soll ausdrücklich erst nach Erreichen des regulären Rentenalters und nicht für Bezieher einer vorgezogenen Altersrente gelten. Ein Gesetzesentwurf lag hierzu Anfang Juli noch nicht vor. “Die konkrete Ausgestaltung und Umsetzung werden zeitnah abgestimmt”, erklärte das hierfür zuständige Bundesfinanzministerium am 01.07. 2025 auf Anfrage.

Beispiel: Hans S. ist derzeit 65, im Juli 2026 wird er 66 Jahre und 4 Monate. Das ist sein reguläres Rentenalter. Bis dahin arbeitet er Vollzeit als Energieanlagenbauer. Verdienst: 5.000 Euro brutto. Mit seinem Arbeitgeber hat er heute schon besprochen, dass er mindestens ein Jahr noch anhängen wird – mit unveränderter Arbeitszeit. Die Aktivrente kommt ihm hierbei zupass. Immerhin sind – so das Gesetz zustande kommt - von den 5.000 Euro brutto nur 3.000 Euro zu versteuern. Ob er “nebenher” die volle Rente oder eine Teilrente beziehen wird, hat er noch nicht entschieden. Er könnte die Rente auch aufschieben. Dann bekommt er das Altersgeld später, es fällt aber deutlich höher aus. 

Arbeit jenseits des regulären Rentenalters - arbeitsrechtliche Übersicht

Weiterarbeit beim „alten“ Arbeitgeber 
Einfach weiterarbeiten trotz Erreichen der Altersgrenze Möglich. Arbeitsvertrag ist dann unbefristet. Für den Arbeitgeber unerwünscht
Vereinbarung über befristete Weiterarbeit (unverändert) Möglich, in § 41 SGB VI so vorgesehen
Vereinbarung über befristete Weiterarbeit mit kürzererArbeitszeit oder anderer TätigkeitFür Arbeitgeber problematisch – Vorbeschäftigungsverbot (soll aufgehoben werden)
Neuer Arbeitgeber
Arbeitsaufnahme bei neuem ArbeitgeberRechtlich unproblematisch, egal ob Voll- oder Teilzeit, befristet oder unbefristet

 

Seniorenbeschäftigung und Arbeitsrecht

Die reguläre Altersgrenze steigt Schritt für Schritt auf 67 Jahre. Für den Jahrgang 1960 liegt sie bei 66 Jahren und vier Monaten. Mit Erreichen dieser Grenze enden viele Arbeitsverträge. Das gilt selbst dann, wenn in einem alten Arbeitsvertrag noch die “65-Jahres-Grenze” steht. Juristen gehen davon aus, dass damit nicht das konkrete Alter, sondern die reguläre Altersgrenze gemeint war. Und die lag bis 2012 bei 65 Jahren. Mithin sind solche Verträge sinngemäß auszulegen. Allerdings: Auch wenn Ihr befristetes Arbeitsverhältnis aus Altersgründen ausläuft, ist damit Ihr Arbeitsleben nicht unbedingt beendet. Höchstgrenzen für das Arbeitsalter kennt das Arbeitsrecht nicht – abgesehen von einigen Berufen wie Piloten. Möglich sind vor allem folgende Varianten der Weiterarbeit im Rentenalter.

Variante 1: Unveränderte Weiterarbeit im regulären Rentenalter ohne Befristungsvereinbarung

Wenn nichts Anderes geregelt ist, können Sie nach Erreichen des Rentenalters in Ihrem bisherigen Job einfach weiterarbeiten. Akzeptiert der Arbeitgeber das, so kommt ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zustande. Für Senior-Beschäftigte ist das okay, aber unter Umständen nicht für den Arbeitgeber. Wenn dieser sich später von Ihnen trennen will, muss er damit rechnen, dass Sie gegen die Kündigung klagen, gegebenenfalls muss er eine Abfindung zahlen. 

Aufsehen erregt hatte 2006 die Kündigungsschutzklage eines 70-jährigen Autoverkäufers, der nach 11-jähriger Betriebszugehörigkeit entlassen werden sollte, weil das ihn beschäftigende Autohaus seine Belegschaft verjüngen wollte. Das Paderborner Arbeitsgericht sah in einem Urteil vom 23. März 2006 seine Kündigung als unwirksam an (Aktenzeichen 3 Ca1947 / 05). Das Gericht bewertete allein die gesetzlichen Sozialauswahl-Kriterien „Betriebszugehörigkeit“, „Lebensalter“, etwaige „Unterhaltsverpflichtungen“ sowie gegebenenfalls „Schwerbehinderung“ und befand, dass der 70-jährige Autoverkäufer einen höheren Schutz verdiene als seine jüngeren Kollegen. 

Variante 2: Unveränderte Weiterarbeit im Rentenalter mit Befristungsvereinbarung

Schon seit Mitte 2014 findet sich im Rentengesetz (SGB VI) eine Regelung, die die befristete Weiterbeschäftigung älterer Arbeitnehmer ermöglicht. In § 41 SGB VI wurde folgender Satz angefügt: „Sieht eine Vereinbarung die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze vor, können die Arbeitsvertragsparteien durch Vereinbarung während des Arbeitsverhältnisses den Beendigungszeitpunkt, gegebenenfalls auch mehrfach, hinausschieben.“ 

In der Gesetzesbegründung hieß es dazu: “In der Praxis gibt es Wünsche von Arbeitgebern und Arbeitnehmern, auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze … einvernehmlich das Arbeitsverhältnis für einen von vornherein bestimmten Zeitraum rechtssicher fortsetzen zu können.” Die Arbeitsverträge können aufgrund dieser Regelung bei Erreichen des regulären Rentenalters mehrfach – beispielsweise – jeweils um ein Jahr verlängert werden. Nach dem Ende der Befristung endet dann, falls keine neue Verlängerung vereinbart wird, das Arbeitsverhältnis automatisch – für Arbeitgeber eine angenehme Variante.

Variante 3: Wechsel in Teilzeitarbeit (oder Veränderung des Arbeitsinhalts) bei Erreichen des regulären Rentenalters

Weiterarbeit im Alter möglicherweise ja – aber bitte in Teilzeit. Eine Sonderauswertung der Beschäftigtenstatistik der Bundesagentur für Arbeit für www.ihre-vorsorge.de zeigt, dass diese Variante nicht nur von Frauen, sondern auch von Männern bevorzugt gewählt wird. Genau da kommt es zu Problemen, die Bundeskanzler Merz am 1.7. 2025 bei Maischberger angesprochen hat:

O-Ton Merz: „Wir wollen denjenigen, die noch arbeitsfähig sind und noch gerne weiterarbeiten wollen, eine Möglichkeit geben, das zu tun. Es gibt ein Vorbeschäftigungsverbot. Sie dürfen, wenn Sie in Rente gehen, im selben Betrieb nicht weiterarbeiten – selbst für 530 Euro im Monat nicht. Das ist doch grober Unfug. Das werden wir ändern.“ 

Soweit der Kanzler, der sich hiermit auf die zitierte Regelung von § 41 SGB VI bezieht. Ob die hierin geregelte befristete Verlängerung des Arbeitsverhältnisses Befristungsmöglichkeit auch bei einer Weiterarbeit zu veränderten Bedingungen – etwa als Teilzeitarbeit – greift, ist mehr als strittig. Vielfach gehen Juristen davon aus, dass dann ein neuer befristeter Arbeitsvertrag zustande kommt. Und da kommt nach der aktuellen Rechtslage das so genannte Vorbeschäftigungsverbot in die Quere. 

Geregelt ist dieses im Teilzeit- und Befristungsgesetz. Danach ist ein befristetes Arbeitsverhältnis in der Regel nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein Arbeitsverhältnis bestanden hat. Die Bundesregierung hält das für ein ernsthaftes Hindernis für die Seniorenbeschäftigung. Deshalb sieht der Referentenentwurf des “Gesetzes zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten”, der unserer Redaktion vorliegt, hierzu eine Klarstellung vor.

Soll das Vorbeschäftigungsverbot aufgehoben werden?

Nur für Arbeitnehmer, die ihr persönliches reguläres Rentenalter erreicht haben. Die Regelung soll in § 41 SGB VI aufgenommen werden. Geplant ist Folgendes: Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die das reguläre Rentenalter erreichen, sollen insgesamt bis zu zwölf Mal hintereinander und maximal für insgesamt acht Jahre befristete Arbeitsverträge schließen können. Die Regelung ist also so weit gefasst, dass künftig auch Ketten-Befristungen beispielsweise bis zum 75. Geburtstag der Senioren möglich sind. 

Zurück zum Beispiel Hans S.: Dieser könnte, so die entsprechende Regelung beschlossen wird, mit seinem Arbeitgeber rechtssicher auch eine Weiterarbeit in Teilzeit vereinbaren, etwa einen Halbtagsjob mit monatlichem Bruttoentgelt von 2.500 Euro. Davon müsste er – wenn die Aktivrente umgesetzt wird – nur 500 Euro versteuern.

Variante 4: Arbeit im regulären Rentenalter bei einem neuen Arbeitgeber

In diesem Fall gibt es keinerlei arbeitsrechtlichen Probleme. Der Arbeitsvertrag kann befristet oder unbefristet abgeschlossen werden. Es kann sich um eine Teilzeit- oder Vollzeitarbeit handeln. Das können Arbeitgeber und Arbeitnehmer frei vereinbaren.

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