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BGH-Urteil: Vorsorgebevollmächtigter muss nicht selbst betreuen

Pflege und Assistenz im Alltag gehören nicht zu den Pflichten eines Bevollmächtigten. Verantwortlich für die Durchführung ist er trotzdem.

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Seniorin und Frau im mittleren Alter sitzen an einem Tisch und prüfen zusammen Unterlagen.

© Nicht definiert

Karlsruhe (dpa/tmn). Ein Vorsorgebevollmächtigter ist zur rechtlichen Vertretung eines Vollmachtgebers verpflichtet, nicht aber zur persönlichen Betreuung. Zumindest nicht, sofern in der Vollmacht keine expliziten Regelungen enthalten sind. Dies geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (Aktenzeichen: XII ZB 212/22) hervor.

Bevollmächtigte organisieren die Pflege

Das bedeutet: Bevollmächtigte müssen die notwendigen Hilfen nicht selber leisten, sondern nur besorgen. Es ist also nicht ihre Aufgabe, den Vollmachtgeber zu pflegen oder ihm im Alltag persönlich zu assistieren. Sie sind allerdings zu regelmäßigem persönlichen Kontakt verpflichtet.

Die Auswahl des Bevollmächtigten obliegt allein dem Vollmachtgeber. Die Entscheidung kann nur angefochten werden, wenn dieser seine Vollmacht nicht zum Wohl des Vollmachtgebers ausüben kann oder will.


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