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Wovon leben in der Zeit der Pflege?

Wer einen Angehörigen pflegt, hat oft weder Kraft noch Zeit für einen Vollzeitjob, vielfach noch nicht einmal für einen Teilzeitjob. Doch wie kann der Einkommensausfall ausgeglichen werden?

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Wovon leben in der Zeit der Pflege?

© Nicht definiert

Für Eltern gibt es Elterngeld, wenn ein Elternteil wegen der Kindererziehung im Job kürzer treten muss. Das Elterngeld gleicht bis zu zwei Drittel des ausfallenden Lohns aus. Etwas Ähnliches brachte auch der gesundheitspolitische Sprecher der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Tino Sorge für die Pflege ins Gespräch. Auch pflegende Angehörige sollen einen Lohnersatz erhalten. "Was für Kinder gilt, sollten wir auch für die Ältesten unserer Gesellschaft diskutieren." Das sei eine Frage der Generationengerechtigkeit, wird Sorge vom Redaktionsnetzwerk Deutschland zitiert. Angesichts der aktuellen Haushaltslage dürfte diese Idee derzeit allerdings kaum Chancen auf Realisierung haben. Nach wie vor haben pflegende Angehörige zwar meist das Recht, zeitweise aus Ihrem Job auszusteigen oder bis zu zwei Jahre ihre Arbeitszeit zu verkürzen. Doch einen Ausgleich für den weggefallenen Lohn gibt es nicht. Was also tun, wenn das Geld wegen der Angehörigenpflege nicht reicht?

Pflegegeld ist für die Angehörigen vorgesehen

Für pflegende Angehörige sieht die gesetzliche Pflegeversicherung – zumindest rechtlich gesehen – keine Geldleistung vor. Es gibt zwar ein “Pflegegeld” – was sich ja zunächst ähnlich wie Elterngeld anhört. Dieses wird aber dem Pflegebedürftigen ausgezahlt. 

Fünf von sechs Pflegebedürftigen werden zu Hause versorgt. Das Gros der Betroffenen erhält dabei ausschließlich das frei verwendbare Pflegegeld der Pflegekassen. Bei Pflegegrad 3 beträgt es beispielsweise monatlich 572 Euro. Pflegegeld kann von den Pflegebedürftigen frei verwendet werden. Die Verwendung wird nicht kontrolliert. Vorgesehen ist es jedoch für die Finanzierung von Pflege- und Betreuungsleistungen. 

Untersuchungen zeigen, dass das Geld vielfach zur Deckung der Kosten des eigenen Lebensunterhalts verwendet wird – auch wenn Angehörige die Pflege vollständig oder weitgehend übernehmen. Das Pflegegeld ist aber in solchen Fällen vom Gesetzgeber ausdrücklich dafür vorgesehen, dass Pflegebedürftige dieses an diejenigen weitergeben, die sie betreuen. Als Anerkennung sozusagen.

Tipp 1: Gibt der Pflegebedürftige, den Sie betreuen, das Pflegegeld an Sie weiter, so hat dies für Sie bei Steuern, Sozialleistungen und Versicherungen keine Bedeutung. Das Pflegegeld ist steuerfrei und sozialversicherungsfrei. Es gilt auch bei Arbeitslosengeld, Grundsicherung, Bürgergeld und Wohngeld nicht als anrechenbares Einkommen.

Tipp 2: In vielen Familien wird ungern über Geld gesprochen. Wenn dies auch bei Ihnen so ist: Überwinden Sie sich. Wenn Sie Ihre Mutter, Ihren Vater oder andere Angehörige pflegen, sollte das Pflegegeld an Sie gehen.

Geldleistung bei häuslicher Pflege (Pflegegeld)

 20242025
Pflegegrad 1kein Anspruchkein Anspruch
Pflegegrad 2332 Euro347 Euro
Pflegegrad 3572 Euro598 Euro
Pflegegrad 4764 Euro799 Euro
Pflegegrad 5946 Euro989 Euro

Teilzeitlohn plus Pflegegeld plus Wohngeld

Wenn Sie wegen der Pflege Ihre Arbeitszeit verkürzen und damit weniger verdienen, können sie den Einkommensrückgang vielfach durch den Bezug von Wohngeld beziehungsweise – so heißt die Leistung für Eigentümer – den Lastenzuschuss kompensieren.

Wohngeld ist eine vergleichsweise komfortable Sozialleistung. Hier gibt es niedrige Hürden: So prüfen die Ämter nicht, ob ein Auto oder die Größe und Ausstattung der Wohnung angemessen sind. Und auch hinsichtlich der finanziellen Rücklagen gibt es recht großzügige Regelungen.

Tipp: Rechnet man Ihren Teilzeitlohn, das Pflegegeld und das Wohngeld zusammen, so hält sich Ihr Einkommensverlust bei einer Arbeitszeitverkürzung häufig in Grenzen.

Beispiel: Nehmen wir an, Sie sind alleinstehend, Sie verdienen brutto 3.000,- Euro im Monat. Dies entspricht einem Nettogehalt von ca. 2.041,- Euro. Ihre Kaltmiete beträgt 500,- Euro. Wohngeld können Sie in diesem Fall nicht erhalten.

Nun halbieren Sie Ihre Arbeitszeit, weil Sie Ihre Mutter mit Pflegegrad 3 betreuen. Jetzt verdienen Sie brutto nur noch 1.500,- Euro, das entspricht 1.182,- Euro netto. In diesem Fall wirkt sich das progressive Steuersystem für Sie positiv aus: Obwohl Sie Ihre Arbeitszeit um 50 Prozent reduzieren, sinkt Ihr Nettolohn nur um 42,1 Prozent. 

Wichtig ist zudem: Nun haben Sie Anspruch auf Wohngeld. Dieses würde in Ihrem Fall in Köln beispielsweise bei der Kaltmiete von 500,- Euro immerhin 227,- Euro betragen. Nimmt man nun noch das Pflegegeld hinzu, das in diesem Fall 572,- Euro beträgt, so kommen Sie insgesamt auf (1.182 + 227 + 572 =) 1.981,- Euro. Netto stehen Ihnen damit nur 60 Euro weniger als zuletzt mit der Vollzeitbeschäftigung zur Verfügung.

Tipp: Einen einfach zu bedienenden Wohngeldrechner finden Sie hier: 
https://www.smart-rechner.de/wohngeld/rechner.php 

Bürgergeld während der Angehörigenpflege

Wäre das Bürgergeld ein bedingungsloses Grundeinkommen, so könnte sich jeder -  beispielsweise – seiner pflegebedürftigen Mutter oder seinem Vater widmen und statt Arbeitseinkommen Bürgergeld beziehen. Doch das Bürgergeld ist an Bedingungen gebunden – vor allem an die Bedingung, dass die Bezieher grundsätzlich einer zumutbaren Arbeit nachgehen müssen. Damit stellt sich die Frage: Ist neben der Pflege eine Erwerbstätigkeit zumutbar?

Die Regelungen zur Zumutbarkeit finden sich in Paragraf 10 des zweiten Sozialgesetzbuchs. Zunächst steht da, dass für Erwerbsfähige “jede Arbeit zumutbar” ist. Es folgen die Ausnahmen. In Absatz 1 Nr. 4 findet sich die hier interessierende Ausnahmeklausel für die Angehörigenpflege. Eine Arbeitsaufnahme gilt danach als unzumutbar, wenn “die Ausübung der Arbeit mit der Pflege einer oder eines Angehörigen nicht vereinbar wäre und die Pflege nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann”.

Die Ausnahmeklausel zur Angehörigenpflege ist auslegungsbedürftig. Die Auslegung erledigt die Bundesagentur für Arbeit (BA), kontrolliert durch die Sozialgerichte. Die Weisungen der BA sehen vor, dass für Angehörige, die eine Person mit den Pflegegraden 4 oder 5 betreuen, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit generell unzumutbar ist.

Tipp: Wenn Sie einen Angehörigen mit  Pflegegrad 4 oder 5 betreuen, sind sie im Regelfall nicht verpflichtet, neben der Pflege einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Damit können sie also Bürgergeld erhalten, um ggf. einen Einkommensausfall etwa während der Pflegezeit oder der Familienpflegezeit zu kompensieren.

Hat der Angehörige Pflegegrad 1, so ist danach eine immer Vollzeittätigkeit zumutbar. Bei den Pflegegraden 2 und 3 ist je nach Einzelfall eine Erwerbstätigkeit von bis zu sechs Stunden zumutbar (siehe Tabelle).

Tabelle: Arbeitszeiten für pflegende Angehörige

Folgende Arbeitszeiten hält die Bundesagentur für Arbeit für pflegende Angehörige im Regelfall für zumutbar

Grad der Pflegebedürftigkeit

Zumutbare Arbeitszeit

Grad

 

 

1

Geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten

In der Regel Vollzeit

2

Erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten

In Abhängigkeit von der erforderlichen Präsenz der Pflegeperson bis zu 6 Stunden pro Tag

3

Schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten

In Abhängigkeit von der erforderlichen Präsenz der Pflegeperson bis zu 6 Stunden pro Tag

4

Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten

nicht zumutbar

5

Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung

nicht zumutbar

Jobaufgabe für die Pflege möglich

Wenn Sie um der Pflege willen ihren Job aufgeben und Bürgergeld beantragen, wird das bei den Jobcentern mitunter penibel untersucht – jedenfalls wenn der Angehörige nicht in Pflegegrad 4 oder 5 eingestuft ist. Denn hier stellt sich unter Umständen die Frage, ob die Arbeitsaufgabe  “sozialwidrig” ist. Ein Bundessozialgerichts-Urteil zu dieser Frage liegt noch nicht vor, allerdings ein rechtskräftiges Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen. Das Urteil vom 12.12.2018 zeigt ziemlich klar, nach welchen Kriterien die Zumutbarkeit der Arbeitsaufnahme beurteilt wird.

Verhandelt wurde über den Fall einer Tochter, die ihre Vollzeitstelle aufgegeben hatte, um ihre Mutter pflegen zu können. Der Mutter war – nach dem alten Recht der Pflegeversicherung – die Pflegestufe II zuerkannt worden. Das entspricht dem heutigen Pflegegrad 3. 

Die Tochter war zuvor in Vollzeit als Hallenaufsicht am Bremer Flughafen beschäftigt. Die Tätigkeit erfolgte im Schichtdienst, wobei der Arbeitgeber die Schichtverteilung nur vier Tage im Voraus mitteilte. Da dies mit der Betreuung der Mutter, die mehrmals täglich Pflege benötigte, nicht vereinbar war, schloss die Betroffene mit ihrem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag und gab ihre Stelle auf. Das Jobcenter sah hierin ein sozialwidriges Verhalten. Die Mutter habe lediglich Pflegestufe II gehabt, zudem habe die Tochter die Pflege nicht selbst übernehmen müssen, das habe auch ein Pflegedienst erledigen können. Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses sei daher grob fahrlässig erfolgt.  

Das sah das Landessozialgericht anders. Es wies die Forderung des Jobcenters auf Rückzahlung der Leistungen zurück. Grundsätzlich seien der Tochter zwar Arbeitszeiten von bis zu sechs Stunden täglich zumutbar gewesen, doch mit der Schichtarbeit sei die Pflege nicht vereinbar gewesen. Im Prinzip sei zwar zu prüfen, ob die Pflege durch andere habe sichergestellt werden können. Dies sei hier aber nicht der Fall gewesen. Bei der erforderlichen Einzelfallbeurteilung der Sicherstellung einer Pflege durch Dritte sei »ebenfalls die Überlegung mit einzubeziehen, ob die Pflegeperson dem zustimmt, denn der zu Pflegende bleibt ein eigenständiges Individuum mit Selbstbestimmungsrecht«. Im verhandelten Fall sei die Mutter hierzu keinesfalls bereit gewesen (Aktenzeichen:  L 13 AS 162/17).

Tipp: Das Urteil bezieht sich noch auf das Arbeitslosengeld II, ist aber 1:1 auf das Bürgergeld übertragbar. Der Fall zeigt, dass es für pflegende Angehörige auch dann, wenn ihr Angehöriger “nur” in Pflegegrad 2 oder 3 eingestuft ist, möglich ist, Bürgergeld zu erhalten. Er zeigt aber auch, dass hier durchaus mit Schwierigkeiten zu rechnen ist. Wenn die Pflege es erlaubt, dürfte es in jedem Fall sinnvoller sein, die Erwerbstätigkeit nicht aufzugeben, sondern “herunterzufahren”. Erfahrungsgemäß dürfte dies bei Jobcentern auf weniger Widerstand stoßen.

Versicherungsleistung Arbeitslosengeld während der Pflegezeit

Die meisten Arbeitnehmer haben, wenn sie einen Angehörigen mit mindestens Pflegegrad 2 betreuen, Anspruch auf eine sechsmonatige Auszeit vom Job. In dieser Zeit besteht das Arbeitsverhältnis im Prinzip fort, es wird aber kein Lohn gezahlt. In diesen sechs freigestellten Pflegemonaten können die Pflegenden grundsätzlich auch Arbeitslosengeld beziehen. Das entspricht sicher nicht den Wünschen des Gesetzgebers und der Intention der Leistung Arbeitslosengeld, aber möglich ist es. Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosengeld ist – neben anderem – dass “Beschäftigungslosigkeit” vorliegt. Und diese besteht auch, “bei Pflegetätigkeiten, die nicht berufsmäßig ausgeübt werden; dies gilt auch dann, wenn nur das Pflegegeld an die Pflegeperson weitergeleitet wird”. So steht es in den fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zu Paragraf 138 des dritten Sozialgesetzbuchs. Praktisch bedeutet das beispielsweise:

Ein Sohn kann eine sechsmonatige Pflegezeit nehmen, um seine schwerkranke Mutter, die Pflegegrad 3 hat, zu betreuen. In dieser Auszeit vom Job kann seine Mutter ihm das Pflegegeld weitergeben und er kann von der Bundesagentur für Arbeit Arbeitslosengeld erhalten.

Voraussetzung ist allerdings, dass er sich der Arbeitsvermittlung für zumutbare Arbeiten zur Verfügung stellt. Er muss also bereit sein, Arbeitsstellen anzunehmen, die sich mit der Pflege vereinbaren lassen. Welche Kriterien hierbei eine Rolle spielen, können Sie weiter oben zum Thema “Bürgergeld” nachlesen.

Vorausschauendes Modell: Betriebliches Langzeitkonto

Gerade in größeren Unternehmen sparen Arbeitnehmer häufig auf Langzeit- oder Lebensarbeitszeitkonten Geld- bzw. Zeitguthaben an.  Sozialversicherungsrechtlich spricht man hier von “Wertguthaben”. 

Arbeitnehmerinnne und Arbeitnehmer können etwa Teile des Arbeitsverdienstes, Einmalzahlungen, Überstunden oder nicht genommene Urlaubstage auf vom Arbeitgeber eingerichteten Wertguthabenkonten ansparen. Die Guthaben können später vielfach flexibel genutzt werden – etwa für ein längeres Sabbatical, eine vorzeitige Freistellung vor dem Ruhestand aber auch für eine Arbeitszeitverkürzung oder Auszeit für die Pflege. 

So können sie gegebenenfalls schon frühzeitig vorsorgen, um später – beispielsweise – Zeit für die Pflege Ihrer Eltern zu haben. Im Prinzip funktioniert das Modell folgendermaßen: Sie verzichten beispielsweise neun Jahre lang auf Ansprüche, die einem Zehntel ihres Gehaltsanspruches entsprechen. Dann können Sie gegebenenfalls im zehnten Jahr weiterhin bei unveränderter Entlohnung eine Freistellung in Anspruch nehmen. 

Das zehnte Jahr ist in diesem Modell weiterhin voll sozialversicherungspflichtig. Sie haben damit selbst eine Auszeit vom Job – etwa für die Pflege – finanziert. Gegebenenfalls können Sie stattdessen – wenn das in Ihrem Betrieb möglich ist – zwei Jahre mit halber Arbeitszeit tätig sein. Das wäre dann etwa nach einer achtjährigen „Ansparzeit“ im neunten und zehnten Jahr möglich. 

Tipp: Ein Rechtsanspruch auf solche betrieblichen Langzeit- bzw. Lebensarbeitszeitkonten besteht nicht – es sei denn es existieren entsprechende Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen (im Chemiebereich und im öffentlichen Dienst existieren solche Regelungen beispielsweise). 

Erkundigen Sie sich bei Ihrer Personalabteilung beziehungsweise (falls vorhanden) bei Ihrem Betriebs- und Personalrat, welche Möglichkeiten in Ihrem Betrieb bestehen. Sinnvoll sind für Sie solche Modelle allerdings vor allem, wenn Sie davon ausgehen, dass Sie längere Zeit in Ihrem Betrieb verbleiben werden. 

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