Das Altersteilzeit-Konzept
Die genauen Details regelt das Altersteilzeitgesetz, doch das grundlegende Konzept ist bestechend einfach: Sie halbieren für einen bestimmten Zeitraum Ihre Arbeitszeit. Wenn Sie zum Beispiel in einem Zeitraum von sechs Jahren nur halb arbeiten, kommen Sie insgesamt auf drei Arbeitsjahre. Wie Sie diese drei Jahre innerhalb der sechs Jahre verteilen, regeln Sie mit Ihrem Arbeitgeber. Häufig wird das sogenannte Blockmodell gewählt: Zunächst arbeiten Sie drei Jahre weiter voll, erhalten aber nur ein Teilzeitgehalt, das vom Arbeitgeber aufgestockt wird. Anschließend sind Sie drei Jahre von der Arbeitsleistung freigestellt; das Beschäftigungsverhältnis besteht fort, der Arbeitgeber zahlt weiterhin den aufgestockten Arbeitslohn und die aufgestockten Rentenbeiträge. Möglich ist aber auch, dass Sie sechs Jahre auf einer halben Stelle, also in „echter“ Teilzeit, arbeiten und durchgehend den aufgestockten Teilzeitlohn erhalten.
Wann Altersteilzeit für Sie in Frage kommt
Altersteilzeit nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG) ist nur für Beschäftigte möglich, die
- mindestens 55 Jahre alt sind,
- innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit mindestens 1.080 Kalendertage (3 Jahre) sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren; dabei zählen auch Zeiten mit Bezug von Arbeitslosengeld oder Grundsicherungsleistungen mit.
Sind diese Grundvoraussetzungen erfüllt, kann Ihr Arbeitgeber mit Ihnen einen Altersteilzeitvertrag abschließen. Der Vertrag muss mindestens bis zu dem Monat reichen, ab dem Sie erstmals eine Altersrente beanspruchen können. Einen Rechtsanspruch auf Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung haben Sie jedoch nur, wenn ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung dies vorsieht; ansonsten ist die Zustimmung des Arbeitgebers erforderlich.
Altersteilzeitgesetz: Arbeitgeber stockt Gehalt und Rentenbeiträge auf
In der Altersteilzeit verdienen Sie durch die Halbierung der Arbeitszeit zunächst deutlich weniger. Um dies abzufedern, stockt der Arbeitgeber das Teilzeitgehalt nach dem Altersteilzeitgesetz mindestens um 20 Prozent auf und zahlt zusätzliche Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung. Etliche Tarifverträge regeln darüber hinaus, dass während der gesamten Altersteilzeit mindestens 80 bis 85 Prozent des früheren Vollzeit-Nettoeinkommens erreicht werden.
Zwar kann der Arbeitgeber auch noch mehr für Ihre Altersvorsorge tun. Das geht dann aber in der Regel nur über die Betriebsrente oder über Sonderzahlungen nach § 187a SGB VI.
Wie hoch Ihr Einkommen während der Altersteilzeit ausfällt, können Sie mit dem Altersteilzeitrechner von ihre-vorsorge.de ermitteln. Vom laufenden Einkommen werden Steuern und Sozialabgaben abgezogen. Der Aufstockungsbetrag ist steuer- und sozialabgabenfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt und erhöht damit den Steuersatz auf Ihr übriges zu versteuerndes Einkommen.
Zusätzliche Rentenbeiträge
Der Arbeitgeber erhöht in der Altersteilzeit die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. In der Regel fließen damit auch bei einer halbierten Arbeitszeit Beiträge in die Rentenkasse, die in der Nähe von etwa 90 Prozent der Beiträge bei einer Vollzeitbeschäftigung liegen. Wer in Altersteilzeit geht, muss daher meist nur relativ geringe Renteneinbußen hinnehmen. Als grobe Faustregel gilt: Bei einer sechsjährigen Altersteilzeit fällt für einen Durchschnittsverdiener die spätere Altersrente um rund 25 Euro im Monat niedriger aus. Für Gutverdiener ist allerdings wichtig, dass die Rentenversicherungsbeiträge maximal bis zu dem Betrag gezahlt werden, der sich aus der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze ergibt; darüber hinaus können keine zusätzlichen Pflichtbeiträge geleistet werden.
Hinzuverdienst
In vielen Tarifverträgen ist geregelt, dass Arbeitnehmer in Altersteilzeit nur einer geringfügigen Beschäftigung (Minijob) nachgehen dürfen. Wenn es keine anderslautenden Regelungen gibt, sind aber auch Nebenjobs mit einem höheren Einkommen zulässig, solange die arbeitsvertraglichen und tariflichen Vorgaben eingehalten werden.
Beschäftigte in Altersteilzeit müssen nach Ende der Altersteilzeit nicht zwingend in Rente gehen. Sie können auch weiter einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgehen – auch beim gleichen Arbeitgeber. Auch eine Weiterarbeit über die Regelaltersgrenze hinaus ist möglich.
Ob für Sie Altersteilzeit in Frage kommt, können Sie bei Ihrem Betriebsrat oder der Personalabteilung erfragen. Zur Voraussetzung gehört meist eine längere Betriebszugehörigkeit. Zudem kann in der Regel nur ein bestimmter Prozentsatz (beispielsweise 4 Prozent) der Beschäftigten eines Betriebs von der Altersteilzeit Gebrauch machen.
Arbeitszeit und Laufzeit der Altersteilzeit
Während der Altersteilzeit (ATZ) ist Ihre Arbeitszeit nur halb so hoch wie in den 24 Monaten davor. Grundlage sind die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden – unabhängig davon, was im Tarif- oder Arbeitsvertrag steht. Eine zwingende gesetzliche Mindest- oder Höchstlaufzeit der ATZ gibt es nicht. Viele Tarifverträge sehen jedoch Mindestlaufzeiten – etwa von drei Jahren – vor. In der Praxis wird die ATZ so vereinbart, dass sie bis zu dem Zeitpunkt läuft, ab dem Sie erstmals eine Altersrente beziehen können, sodass ein nahtloser Übergang in den Ruhestand möglich ist. Den Aufstockungsbeitrag und die zusätzlichen Beiträge zur Rentenversicherung müssen Arbeitgeber nur bis zu sechs Jahre lang zahlen; längere Regelungen können per Tarifvertrag oder einzelvertraglich vereinbart werden.
Schritt für Schritt zur Altersteilzeit
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