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Jobwechsel

Für die betriebliche Altersvorsorge (BAV) gelten besondere Regeln, wenn Arbeitnehmer den Arbeitgeber wechseln. Ob und wie Sie Ihren Vertrag zur Betriebsrente in den neuen Job mitnehmen können, hängt von dem Produkt und dem Zeitpunkt des Abschlusses ab.

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Personalchef zeigt Bewerberin einen Arbeitsvertrag. Bild: IMAGO / PhotoAlto

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Das Wichtigste im Überblick

Für alle Verträge der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) gilt:

  • Die Mitnahme muss innerhalb eines Jahres nach Arbeitgeberwechsel erfolgen.
  • Für die Übertragung können Gebühren anfallen.
  • Hat der alte Arbeitgeber einen Zuschuss gezahlt, ist der neue Arbeitgeber nicht verpflichtet, das auch zu tun.
  • Hat der alte Vertrag Zusatzkomponenten wie eine Berufsunfähigkeitsversicherung, muss der Arbeitnehmer diese Komponenten künftig vielleicht selbst zahlen.
Betriebsrente - wie geht das?

Die Altersvorsorge vom Chef oder der Chefin bezuschussen: Wie die Entgeltumwandlung funktioniert und ob sich das lohnt.

Anwartschaften beim Jobwechsel mitnehmen

Wer in seinen Vertrag einzahlt, erwirbt sich dadurch das gesicherte Recht auf die zukünftige Rentenleistung. Das nennt man Anwartschaft. Arbeitnehmer können Anwartschaften unter bestimmten Regelungen beim Jobwechsel mitnehmen, wenn sich alle Beteiligten (neuer Arbeitgeber, Arbeitnehmer, alter Arbeitgeber) darüber einig sind. Bei Direktversicherungen, Pensionskassen oder Pensionsfonds besteht für Arbeitnehmer sogar ein Rechtsanspruch.

Regeln zur Übernahme des Kapitals (Stichwort „Unverfallbarkeit“)

Mitnehmen können Arbeitnehmer nur „unverfallbare“ Rentenansprüche. Beiträge, die Arbeitnehmer zum Beispiel über die Bruttoentgeltumwandlung zahlen, sind sofort unverfallbar. Für die Beiträge der Arbeitgeber gelten je nach Alter des Arbeitnehmers und Betriebszugehörigkeit verschiedene Fristen. 

AbschlussjahrRegelung
ab 2018Beiträge sind nach drei Jahren im Betrieb und ab einem Alter von 21 Jahren unverfallbar
ab 2009Wenn der Arbeitnehmer 25 Jahre alt ist und die Zusage seit mindestens fünf Jahren besteht, sind die Beiträge unverfallbar
zwischen 2001 und 2008Der Arbeitnehmer ist mindestens 30 Jahre alt und die Zusage besteht seit mindestens fünf Jahren.
vor 2000Der Arbeitnehmer ist 35 Jahre alt und die Zusage besteht seit mindestens 10 Jahren.
reine Beitragszusage
(ab 2018)
Rentenanwartschaften sind sofort unverfallbar, auch die Beiträge des Arbeitgebers.
Fristen Unverfallbarkeit Arbeitgeberbeiträge

Fristen gelten auch bei Insolvenz

Kommt es zur Insolvenz des Arbeitgebers, sind die eingezahlten Beiträge über den Pensions-Sicherungs-Verein abgesichert. Allerdings gelten für arbeitgeberfinanzierte Beiträge hier die gleichen Unverfallbarkeits-Fristen wie beim Jobwechsel. Das heißt: Die Sicherung durch den Pensions-Sicherungs-Verein greift erst nach fünf Jahren.

Was passiert mit dem Vertrag zur BAV?

Nach dem Ausscheiden aus dem alten Betrieb haben Sparer ein Jahr Zeit für die Übertragung. Dafür gibt es verschiedene Möglichkeiten: Der neue Arbeitgeber kann in den bestehenden Vertrag einsteigen oder das mitgebrachte Kapital in sein eigenes Versorgungssystem übertragen. Hat er kein eigenes Versorgungssystem, muss er den Beschäftigten zumindest eine Direktversicherung ermöglichen.

Wenn beides nicht möglich ist – zum Beispiel weil ein Neuabschluss schlechtere Konditionen bedeutet würde –, können Mitarbeiter den alten Vertrag auch ruhen lassen oder gegebenenfalls mit eigenen Beiträgen privat weiterführen. Die Beiträge sind dann aber nicht mehr steuer- und sozialversicherungsfrei (keine Bruttoentgeltumwandlung).

Bei Direktzusage und Unterstützungskasse kann der Arbeitnehmer zwar auch innerhalb eines Jahres die Übertragung von einem alten Arbeitgeber verlangen. In diesem Fall ist die Höhe des Übertragungswerts aber beschränkt: Mitnehmen können Arbeitnehmer Kapital bis zur Höhe der geltenden Beitragsbemessungsgrenze (West) der Deutschen Rentenversicherung (2022 sind das 84.600 Euro).

Alternativen: Neuabschluss, Kündigung, ruhen lassen

Neuen Vertrag zur BAV abschließen

Der neue Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, die alten Verträge weiter zu führen. Wird das Kapital in einem neuen Vertrag angelegt, können Nachteile entstehen:

  • neue Abschlusskosten
  • niedrigere Garantiezinsen
  • schlechtere Konditionen wegen des gestiegenen Lebensalters
  • eventuell Nachteile durch erneute Gesundheitsprüfung
  • schlechtere steuerliche Regeln als bei Altverträgen, die vor 2005 geschlossen wurden.

BAV-Vertrag ruhen lassen

Eine Alternative kann sein, den Vertrag ruhen zu lassen. Der alte Vertrag verzinst sich auch ohne weitere Einzahlungen zu den alten Konditionen weiter. Die Rente wird bei kurzer Vertragslaufzeit dann aber entsprechend gering ausfallen. Bei häufigen Arbeitsplatzwechseln zerstückelt man außerdem seine Altersversorgung in mehrere Minirenten, was den Überblick erschwert.

Tipp:
Mit dem neuen Arbeitgeber verhandeln

Es kann sich lohnen, mit dem künftigen Arbeitgeber über die betriebliche Altersvorsorge zu verhandeln. Ziel sollte sein, dass der neue Chef den bestehenden Versicherungsvertrag übernimmt, sofern der neue Arbeitgeber nicht ein besseres Angebot unterbreitet. Denn auch wenn erneute Abschlusskosten höher und Zinsen niedriger ausfallen, kann sich das bei einem entsprechend hohen Zuschuss des Arbeitgebers lohnen.

Betriebliche Altersvorsorge kündigen

Bei allen Formen der betrieblichen Altersvorsorge gilt: Während der Ansparphase können Sparer nicht auf ihr bereits angespartes Vermögen zugreifen.

Das gilt in der Regel auch bei Kündigung: Wenn der Arbeitgeber den Vertrag (mit-)finanziert, kann man ihn nur kündigen, wenn der Betrieb den Sparer zum Versicherungsnehmer macht. Hat der Arbeitnehmer den Vertrag durch Entgeltumwandlung selbst finanziert, ist die Kündigung zwar möglich, auf sein Erspartes zugreifen kann der Sparer aber erst, wenn er das Rentenalter erreicht hat.

Und: Was Sparer durch die Entgeltumwandlung an Steuern und Sozialabgaben während der Einzahlungsphase gespart haben, müüsen sie bei vorzeitiger Kündigung nachzahlen. Das gilt für Arbeitnehmer, die ihren Vertrag vor Erreichen ihres 60. Lebensjahrs kündigen. Bei Verträgen ab 2012 ist es das 62. Lebensjahr.

Tipp:
Beitragsfrei stellen

Wer sich die monatlichen Beiträge nicht mehr leisten kann, sollte die Versicherung beitragsfrei stellen, anstatt sie zu kündigen.


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