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Das ändert sich für Rentner 2022

Rente, Hinzuverdienst, Steuer: Was 2022 auf Rentnerinnen und Rentner zukommt.

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Rentnerpaar beim Spaziergang durch verschneite Landschaft. Bild: IMAGO / Rupert Oberhäuser

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Vom 1. Juli an gibt es mehr Rente – so viel ist klar. Um wie viel die Renten genau steigen, wird erst im Frühjahr 2022 feststehen. Das Plus beträgt schätzungsweise

  • 4,4 Prozent im Westen
  • 5,1 Prozent im Osten
Das ist allerdings etwas geringer, als die Rentenversicherung im November vorgerechnet hatte. Sie hatte ein Rentenplus im Westen von 5,2 Prozent und im Osten sogar von gut 5,9 Prozent prognostiziert.

Der Grund für die Korrektur:  Eigentlich hätten die Renten 2021 sinken müssen, weil die Löhne der Beschäftigten insgesamt gesunken sind. Und die Renten sind im Prinzip an die Lohnentwicklung gekoppelt. Zu einer solchen Rentenkürzung darf es jedoch nach dem Gesetz nicht kommen. Die Bundesregierung will aber die unterbliebene Rentenkürzung in den kommenden Jahren mit der rechnerisch eigentlich erforderlichen Erhöhung verrechnen. Die Rentenerhöhung wird damit gebremst.

Trifft die Vorhersage des Bundesarbeitsministeriums zu, so werden im Juli aus einer Bruttorente von 1000 Euro im Westen 1044 Euro.

Eine entsprechende Erhöhung steht auch Beziehern einer Hinterbliebenenrente zu und ebenso Erwerbsminderungsrentnern.

Hinzuverdienst zur Rente: Großzügige Regel bleibt

Wer ein vorgezogenes Altersruhegeld der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht, darf 2022 insgesamt 46.060 Euro brutto verdienen, ohne dass die Rente gekürzt wird.

Ab Erreichen des regulären Rentenalters dürfen Senioren ohnehin unbegrenzt zu einer Altersrente hinzuverdienen.

Noch 2019 lag die Hinzuverdienstgrenze bei 6.300 Euro. Für die Corona-Krise hatte die damalige Regierung eine Ausnahme gemacht und die Grenze deutlich angehoben – eigentlich nur vorübergehend. Nun bleibt es aber dabei auf Dauer. Die neue Bundesregierung will die Regelung entfristen.

Wichtig: Erwerbsminderungsrentner profitieren nicht. Für sie bleibt es bei der alten Hinzuverdienstgrenze von 6.300 Euro.

Grundsicherung: Freibetrag für Renten

Rund eine Million Altersrentner haben durch den bereits seit Anfang 2021 geltenden Rentenfreibetrag erstmals Anspruch auf die Sozialhilfe-Leistung Grundsicherung im Alter. Dies errechnete die Prognos AG in einem Gutachten für den Sozialverband Vdk. Der Freibetrag beläuft sich derzeit bei Renten über 515 Euro (brutto) auf 224,50 Euro monatlich (pro Person).

Ihre volle Wirkung erzielt diese Regelung allerdings erst im Laufe des Jahres 2022. Voraussetzung für den Freibetrag ist nämlich unter anderem, dass Altersrentner auf mindestens 33 Jahre mit Grundrentenzeiten kommen. Dies muss die deutsche Rentenversicherung feststellen. Bescheide über die neue Grundrente und über Grundrentenzeiten werden spätestens Ende 2022 erteilt.

Tipp: Anspruch auf Grundsicherung erst ab Antrag

Viele Senioren haben durch den Freibetrag erstmals Anspruch auf diese Leistung. Die Zahl der Anspruchsberechtigten wird hierdurch mehr als verdreifacht. Leistungen gewähren die Sozialämter jedoch erst ab Antragstellung. Wer bereits Anfang 2021 Grundsicherung im Alter beantragt hat, hat womöglich Anspruch auf eine Nachzahlung der Leistung ab diesem Zeitpunkt.

Pflegeversicherung: Kinderlose zahlen 2022 etwas mehr

Der Pflegeversicherung ist bundeseinheitlich geregelt und bleibt unverändert bei 3,05 Prozent. Kinderlose zahlen jedoch einen Zuschlag – und der erhöht sich 2022 von 0,25 auf 0,35 Prozentpunkte. Ein kinderloser Senior, der monatlich brutto 1000 Euro Rente erhält, wird hierdurch pro Monat um einen Euro mehr belastet.

Krankenversicherung: Auf den Zusatzbeitrag achten

Während Rentner den Beitrag zur Pflegeversicherung alleine zahlen, übernimmt die Rentenversicherung die Hälfte des Beitrags zur Krankenversicherung.

Wer 2022 mehr für seine Krankenversicherung zahlen muss und wer nicht, entscheidet sich in diesen Tagen. Zwar bleibt 2022 der allgemeine Beitragssatz wie in den Vorjahren bei 14,6 Prozent.

Interessanter ist jedoch der Zusatzbeitrag, den jede Kasse für ihre Versicherten selbst festlegen darf. Einige Krankenkassen werden 2022 ihren Zusatzbeitrag erhöhen, manche vielleicht auch senken. Die meisten Kassen treffen ihre Entscheidung erst kurz vor den Festtagen.

Unverändert bleibt der per Gesetz festgelegte durchschnittliche Zusatzbeitrag. Er wird zur Berechnung bestimmter staatlicher Leistungen herangezogen und beträgt 2022 weiterhin 1,3 Prozent.

Tipp: Sonderkündigungsrecht bei jeder Beitragserhöhung

Wenn Ihre gesetzliche Krankenkasse Ihren Beitrag erhöht, haben Sie ein Sonderkündigungsrecht. Dabei müssen Sie eine Kündigungsfrist von zwei vollen Monaten einhalten.

Die Kündigung müssen Sie nicht mehr persönlich erklären. Sie können einfach eine neue Kasse wählen. Diese kümmert sich dann um die Kündigungs- und Wechselmodalitäten.

Steuer: Grundfreibetrag steigt

Etwa jeder vierte Rentner wird bisher vom Fiskus zur Kasse gebeten, überwiegend handelt es sich dabei um Rentner mit steuerpflichtigen Zusatzeinkünften, etwa aus Miete und Verpachtung. 2022 wird sich an der Steuerbelastung der Betroffenen meist wenig ändern – trotz der Rentenerhöhung. Dafür sorgt der deutlich steigende steuerliche Grundfreibetrag. Dieser beträgt 2022

  • für Alleinstehende 9.984 Euro (2021: 9.744 Euro)
  • für Verheiratete 19.968 Euro (2021: 19.488 Euro)

Mehr Wohngeld

Der staatliche Zuschuss zu Mieten steigt zum 1. Januar 2022 erstmals automatisch entsprechend der Miet- und Einkommensentwicklung an.

Für bisherige Wohngeldempfängerinnen und -empfänger steigt das Wohngeld ab Januar 2022 je Haushalt im bundesweiten Durchschnitt um rund 13 Euro pro Monat.

Wichtig für Rentner: Auch beim Wohngeld und beim Lastenzuschuss für Eigentümer gilt seit Anfang 2021 ein neuer Rentenfreibetrag von bis zu 224,50 Euro pro Monat. Dies ist besonders für Senioren wichtig, die etwas „zu viel“ Geld zur Verfügung haben, um Grundsicherung im Alter zu erhalten. Für sie kommt stattdessen oft Wohngeld in Frage, vor allem aufgrund des neuen Freibetrags.

Der Freibetrag ist – genau wie bei der Grundsicherung im Alter – an den Nachweis von mindestens 33 Jahren mit Grundrentenzeiten gekoppelt.

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