Grundrente: Vorsicht vor der 30-Prozent-Falle
Grundrente: Welche Rolle das Arbeitseinkommen spielt
Um Grundrente zu bekommen, müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein. Eine wichtige Rolle spielen die Grundrentenzeiten und die Grundrentenbewertungszeiten.
Grundrentenzeiten entscheiden über den Anspruch
Den vollen Grundrentenanspruch können Sie erhalten, wenn Sie bei Renteneintritt 35 Versicherungsjahre, so genannte Grundrentenzeiten, auf dem Rentenkonto haben. Für einen Mini-Anspruch reichen oft schon 33 Jahre.
Als Grundrentenzeiten zählen Pflichtbeitragszeiten, unter anderem Zeiten der Kindererziehung und der Angehörigenpflege, vor allem aber Zeiten versicherungspflichtiger Beschäftigung. Was Sie verdienen oder verdient haben, spielt an dieser Stelle noch keine Rolle. Um die 35-Jahres-Hürde zu nehmen, hilft sogar ein versicherungspflichtiger Minijob.
Grundrentenbewertungszeiten entscheiden über die Höhe des Zuschlags
Sobald aber diese Hürde genommen ist und die Rentenversicherung die Höhe des Grundrentenzuschlags berechnet, gelten andere Regeln. Nun wird Monat für Monat geprüft, wie viel Sie verdient haben.
Zuschläge gibt es nur für die Grundrentenbewertungszeiten. Das sind nur die Monate der Grundrentenzeiten, für die Sie mindestens 0,025 Entgeltpunkte (EP) aufs Rentenkonto erhalten haben, aufs Jahr gerechnet 0,3 EP. Dazu müssen Sie mindestens 30 Prozent des Durchschnittseinkommens aller Versicherten verdient haben. Alle anderen Monate fallen durchs Raster und bleiben bei der Berechnung des Grundrentenzuschlags außen vor. Derzeit liegt diese 30-Prozent-Grenze bei einem monatlichen Bruttoentgelt von 972,53 Euro.
Natürlich tun Sie auch dann etwas für Ihre spätere Rente, wenn Sie in Ihrem aktuellen Job weniger verdienen, denn sie leisten ja Beiträge zur Rentenversicherung. Und Sie sammeln Grundrentenzeiten, um dann gegebenenfalls nach 33 Jahren Anspruch auf Grundrente zu bekommen. Aber der Job selbst bringt Ihnen keinen Grundrentenzuschlag ein, solange Sie die 30-Prozent-Marke unterschreiten. Falls Sie Anspruch auf Grundrente haben, wird der Zuschlag ausschließlich auf Basis der Zeiten errechnet, in denen Ihr Verdienst über der 30-Prozent-Marke lag. Je kürzer diese Zeiten sind, desto geringer fällt der Zuschlag aus.
Hier kommt die Entgeltumwandlung aus der betrieblichen Altersvorsoge ins Spiel.
Warum Entgeltumwandlung schaden kann
Bei der Bruttoentgeltumwandlung wird ein Teil des Bruttogehalts einbehalten und in die Altersvorsorge abgeführt. Dadurch sinkt das beitragspflichtige Arbeitsentgelt um die entsprechende Summe. Genau das ist der Sinn der Sache. Denn Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen nur auf das reduzierte Gehalt Sozialversicherungsbeiträge zahlen. So sparen beide Seiten Geld.
- Mit Ihrem Gehalt liegen Sie über der 30-Prozent-Marke von 972,53 Euro. Daher zählen Ihre aktuellen Beschäftigungsmonate als Grundrentenbewertungszeit und können grundsätzlich durch die Grundrente aufgewertet werden.
- Ihr Gehalt wird daher für die Rente so gewertet werden, als hätten Sie jeden Monat nicht 1000 Euro, sondern 1875,00 Euro verdient.
- Ergebnis: ein monatlicher Grundrentenzuschlag von 9,23 Euro (nach den aktuell gültigen Werten und vorausgesetzt, die weiteren Voraussetzungen für den Bezug von Grundrente sind erfüllt).
- Ihr beitragspflichtiges Arbeitsentgelt sinkt auf 960 Euro. Zwar müssen Sie weniger Sozialversicherungsbeiträge zahlen, doch dafür unterschreitet Ihr Einkommen nun die 30-Prozent-Grenze.
- Ergebnis: Die Beschäftigungszeit bringt Ihnen keinen Grundrentenzuschlag.
Rentenminus durch fehlende Beiträge einkalkulieren
Gerade Geringverdiener und Teilzeitkräfte sollten bei Vereinbarungen zur Entgeltumwandlung aufpassen. Eine Entgeltumwandlung, die ihnen später ein paar Euro Betriebsrente pro Jahr bringt, kann im Gegenzug einen möglicherweise ansehnlichen Grundrentenanspruch zunichtemachen.
Auch wer mit Entgeltumwandlung nicht unter die 30-Prozent-Marke fällt, mindert dadurch seinen Anspruch auf gesetzliche Rente. Denn Sozialbeiträge sparen heißt auch weniger in die Rentenkasse einzahlen. Es entfällt der auf den umgewandelten Betrag anfallende Rentenbeitrag – und zwar sowohl der Anteil des Arbeitnehmers als auch der des Arbeitgebers. Deshalb rechnet sich eine Entgeltumwandlung allenfalls dann, wenn sich der Arbeitgeber an der betriebliche Altersvorsorge ordentlich beteiligt – und zwar mit deutlich mehr als mit den inzwischen obligatorischen 15 Prozent.
Informieren Sie sich, ob für Sie eher eine Riester-Rente, eine Rürup-Rente, eine Betriebsrente oder eine private Altersvorsorge infrage kommt und vergleichen Sie mit den Rechnern die Höhe der Förderung oder Ihre Steuerersparnis:
