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Besteuerung der Rente setzt 2025 ähnlich ein wie im Vorjahr

Wer als alleinstehender Ruheständler in diesem Jahr mehr als etwa 16.850 Euro Brutto-Jahresrente kassiert, muss Geld an den Fiskus abführen.

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Ältere Hände zählen Geldscheine. Bild: IMAGO / Image Source / Howard Bartrop

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Frankfurt am Main (sth). Am 1. Juli sind die gesetzlichen Renten - wie schon in den Vorjahren - erneut deutlich gestiegen. Die Bezüge der mehr als 21 Millionen Rentnerinnen und Rentner wuchsen ab diesem Tag bundesweit um einheitlich 3,74 Prozent. Viele Ruheständler fragen sich deshalb, ob sie aufgrund der Rentenanpassung künftig zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind. Grundsätzlich gilt: Rentnerinnen und Rentner müssen eine Steuererklärung abgeben, wenn der steuerpflichtige Teil ihrer jährlichen Einnahmen den Grundfreibetrag übersteigt. Er wurde in diesem Jahr von 11.784 Euro auf 12.096 Euro erhöht - also um 312 Euro oder knapp 2,6 Prozent. Für verheiratete und verpartnerte Paare gilt der doppelte Betrag. 

Trotz des höheren Grundfreibetrags bleibt der Betrag, ab dem die Pflicht zur Steuerzahlung greift, ähnlich hoch wie in den Vorjahren. Wer als alleinstehender Ruheständler mit Rentenbeginn im Jahr 2025 kein weiteres Einkommen bezieht, muss im 2. Halbjahr ab einer Brutto-Monatsrente von 1.430 Euro - oder ab einer Jahresrente von etwa 16.850 Euro - Geld an den Fiskus abführen. Das geht aus aktuellen Daten des Bundesfinanzministeriums (BMF) hervor. In der zweiten Jahreshälfte 2024 waren Steuerzahlungen der BMF-Übersicht zufolge ab einer Monatsrente von 1.440 Euro fällig, im zweiten Halbjahr 2015 dagegen erst ab 1.522 Euro. 

Hintergrund der steigenden Rentenbesteuerung war bis zum Frühjahr vergangenen Jahres das Alterseinkünftegesetz, das 2005 in Kraft trat. Es wurde rückwirkend ab dem Jahr 2023 durch die Regelungen des Wachstumschancengesetzes ersetzt, mit dem der Besteuerungsanteil neuer Renten statt in 1-Prozent-Schritten jetzt nur noch in 0,5-Prozent-Schritten pro Jahr wächst. Dadurch wird die ursprünglich ab 2040 vorgesehene volle Besteuerung neuer Renten jetzt erst im Jahr 2058 erreicht. Im Gegenzug können rentenversicherte Beschäftigte und Selbstständige ihre Rentenbeiträge bereits jetzt in vollem Umfang vom steuerpflichtigen Einkommen abziehen. Geltend gemacht werden können auch Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge und manche alltägliche Ausgaben.

Wer muss eine Steuererklärung abgeben?

Ob Rentnerinnen und Rentner eine Steuererklärung abgeben müssen, hängt von der Höhe ihrer steuerpflichtigen Einkünfte ab. Hierzu gehören nicht nur Renten, sondern auch weitere Einnahmen, zum Beispiel Mieteinnahmen oder eine Pension. Eine Einkommensteuererklärung wird – im Fall der Einzelveranlagung – immer dann verlangt, wenn der Gesamtbetrag der Rentner-Einkünfte den jährlichen Grundfreibetrag übersteigt. 

Das Rentenbezugsmitteilungsverfahren hilft den Rentnerinnen und Rentnern, die Renten richtig und vollständig in die Einkommensteuererklärung einzubeziehen. Hintergrund dieses technischen Informationsverfahren ist, dass zum Beispiel die gesetzlichen Rentenversicherungsträger, berufsständische Versorgungseinrichtungen, Pensionsfonds, Pensionskassen, Direktversicherungen und Anbieter von Riester-/Basis-Renten den Finanzbehörden melden müssen, in welcher Höhe sie Altersbezüge ausgezahlt haben.

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