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Expertenforum

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Aktuelle Einträge

AlleUnbeantwortetVon Experten beantwortet

Für die Rente für besonders langjährig Versicherte bedarf es ja 45 Wartejahre. Liegen in den beiden letzten Jahren vor dem Rentenbeginn Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld, werden diese Zeiten grundsätzlich nicht angerechnet (außer, bei Betriebsschließung/Insolvenz). Erfolgt in folgenden Fall eine Anrechnung auf die 45jährige Wartezeit. Bei diesen Fragen geht es mir ausschließlich um die Wirkung des Krankengeldes auf die Wartezeit für besonders langjährig Versicherte, wenn der Zeitraum in den beiden letzten Jahren vor dem Rentenbeginn liegt (wobei keine Fallkonstellationen mit Betriebsschließung/Insolvenz eine Rolle spielen). A) Es wird Krankengeld aus einem Arbeitsentgelt eines Beschäftigungsverhältnisses heraus gezahlt Hier erfolgt sicherlich eine Anrechnung auf die 45-jährige Wartezeit. Auch wenn das Beschäftigungsverhältnis endet und die Arbeitsunfähigkeit fortbesteht, wird nach bisheriger Rechtslage (Stand 2026) der Krankenversicherung (SGB V) das Krankengeld weiter aus dem Entgelt der Beschäftigung berechnet. Hier erfolgt sicherlich auch eine Anrechnung auf die 45jährige Wartezeit. B) Während des Bezuges von Arbeitslosengeld tritt eine länger andauernde Arbeitsunfähigkeit mit Bezug von Krankengeld (ab der 7. Woche der Arbeitsunfähigkeit) ein. Das Krankengeld wird in Höhe des Arbeitslosengeldes gezahlt (§ 47b Abs. 1 SGB V). Da das Arbeitslosengeld in den letzten beiden Jahren vor dem Rentenbeginn NICHT auf die 45jährige Wartezeit angerechnet wird, könnte ich mir vorstellen, dass das Krankengeld in Höhe des Arbeitslosengeldes AUCH NICHT auf die 45jährige Wartezeit angerechnet wird. Ist meine Annahme korrekt? C) Ab 1.1.2027 wird in § 47 Abs. 2a SGB V (der Abs. 2a wird neu eingefügt) folgendes normiert: https://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2026/0401-0500/411-26.pdf?__blob=publicationFile&v=1 Endet ein Beschäftigungsverhältnis während der Arbeitsunfähigkeit, beträgt das Krankengeld ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem das Beschäftigungsverhältnis beendet wurde, abweichend von Absatz 1 60 Prozent des Nettoarbeitsentgeltes. Hat der Versicherte oder dessen Ehepartner oder Lebenspartner mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Absatz 1, 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes beträgt das Krankengeld in dem in Satz 1 genannten Fall 67 Prozent des Nettoarbeitsentgelts, wenn beide Ehegatten oder Lebenspartner unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben.“ Kurz gesagt: Bei Ende des Beschäftigungsverhältnisses erfolgt die Krankengeldzahlung „nur“ noch in Höhe des Arbeitslosengeldes. Frage: wird bei dieser ab 1.1.2027 möglichen Fallgestaltung für die Zeit des Krankengeldbezuges eine Anrechnung auf die 45jährige Wartezeit vorgenommen, wenn dieser Zeitraum in den beiden letzten Jahren vor dem Rentenbeginn liegt? Vielen Dank im voraus

von ehem KK-Mitarbeiter 30.10.2026 | 11:56
82 Ansichten
1 Antworten

Wenn mein Arbeitgeber die Häfte meiner Abfindung direkt in die Rentenkasse einzahlt und ich die andere Hälfte, wie funktioniert dies konkret? Lasse ich mir die 2. Hälfte mit dem letzten Gehalt auszahlen und überweise dann an die Rentenkasse? Also 2 Teilbeträge ?

von Sabine S.30.10.2026 | 10:07
80 Ansichten
4 Antworten

Frage zur möglichen Rentenversicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI Guten Tag, ich möchte gerne meine Situation schildern und um eine fachliche Einschätzung bitten. Ich bin seit etwa sechs Jahren nebenberuflich als selbstständige Pflegegutachterin tätig. Ich habe einen schriftlichen Vertrag mit einem medizinischen Dienstleister, über den ich meine Gutachtenaufträge erhalte und von dem ich auch mein Honorar ausgezahlt bekomme. In den einzelnen Auftragsdaten werden zwar unterschiedliche private Krankenversicherungen als Auftraggeber genannt, mein Vertragspartner und Zahlungsempfänger ist jedoch ausschließlich der medizinische Dienstleister. Mein monatlicher Gewinn aus dieser selbstständigen Tätigkeit liegt ungefähr zwischen 600 und 800 Euro. Daneben bin ich: * in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis mit 40 % tätig (ca. 1.600 Euro brutto monatlich), * zusätzlich in einem Minijob mit etwa 300 Euro monatlich beschäftigt. Für den Minijob bin ich nach meinem Kenntnisstand von der eigenen Rentenversicherungspflicht befreit. Ich habe bisher keine Aufforderung oder Mitteilung der Deutschen Rentenversicherung bezüglich meiner selbstständigen Gutachtertätigkeit erhalten. Nun habe ich erfahren, dass selbstständige Personen, die im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind und keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, unter bestimmten Voraussetzungen rentenversicherungspflichtig sein können. Dazu habe ich folgende Fragen: 1. Kann eine solche Rentenversicherungspflicht auch bei einer nebenberuflichen selbstständigen Tätigkeit mit einem monatlichen Gewinn von ca. 600–709 Euro bestehen? 2. Ist die Geringfügigkeitsgrenze für die Beurteilung der Rentenversicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI relevant? 3. Spielt es eine Rolle, dass ich zusätzlich sozialversicherungspflichtig beschäftigt bin und einen Minijob ausübe? 4. Ist für die Ein-Auftraggeber-Regelung entscheidend, dass ich einen Vertrag mit dem medizinischen Dienstleister habe und von diesem mein Honorar erhalte, auch wenn in den einzelnen Auftragsdaten verschiedene private Krankenversicherungen genannt werden? 5. Falls eine Rentenversicherungspflicht bestehen sollte: Ab welchem Zeitpunkt könnten Beiträge rückwirkend verlangt werden? 6. Welche Verjährungsfristen gelten in diesem Fall, insbesondere wenn mir die mögliche Versicherungspflicht bisher nicht bekannt war? 7. Kann eine anwaltliche Prüfung zunächst erfolgen, ohne dass ich selbst ein Verfahren bei der Deutschen Rentenversicherung einleite? Ich wäre sehr dankbar für eine sachliche Einschätzung, insbesondere zur Frage, ob bei einer solchen Konstellation tatsächlich eine Rentenversicherungspflicht besteht und welche Risiken realistisch sind. Vielen Dank!

von Planlos 30.10.2026 | 08:25
128 Ansichten
4 Antworten

Ich bin 62 Jahre und noch bis Sep. 2027 in Beschäftigung, jedoch fehlen mir dann noch 22 Monate zur Erfüllung der 45 Jahre für besonders langjährig Versicherte um mit 65 Abschlagsfrei in Rente gehen zu können. Kann ich noch fehlende Beiträge einzahlen um die fehlenden Zeiten zur Erfüllung der 45 Jahre für besonders langjährig Versicherte auszugleichen

von SaschaL30.10.2026 | 07:37
113 Ansichten
6 Antworten

Hallo, die erste Zahlung meiner teilweisen Erwerbsminderungsrente kommt morgen. Ich hab 35 Jahre voll und einen Grad der Behinderung von 50. Die Bewilligung war rückwirkend zum 1.1.2026. Könnte ich jetzt noch vor der ersten Zahlung einen Antrag auf Altersrente für Schwerbehinderte stellen und das am besten rückwirkend. Dadurch würde sich die Rente verdoppeln.

von Rita29.10.2026 | 21:20
136 Ansichten
11 Antworten

Ich beziehe seit ca. 70 Wochen Krankengeld und habe jetzt eine teilweise Erwerbsminderungsrente rückwirkend für ein halbes Jahr bewilligt bekommen. Wird die teilweise Erwerbsminderungsrente mit den Krankengeld verrechnet

von Christian 29.10.2026 | 17:36
105 Ansichten
3 Antworten

Hallo, ich bin mir unsicher bei Punkt 11.1 . Ich habe erzogen, mein Mann hat gearbeitet. Erfolgte dann die Erziehung ohne Unterbrechung allein ? Oder ohne Unterbrechung gemeinsam ?

von Petra29.10.2026 | 14:01
86 Ansichten
2 Antworten

Hallo Experten Ich bin 60 Jahre alt und schwerbehindert ( 60%) unbefristet und erhalte eine volle Erwerbsminderungsrente. Diese ist befristet bis zum 31.12.2028 So wie ich das verstanden habe ( bei der Beratung DRV Rheinland) kann ich , wenn die Rente endet, zur Rente für Schwerbehinderte Menschen wechseln, da ich dann 62 und 4 Monate alt bin. Die Rentenhöhe würde bleiben, da ein 24 monatiger Schutz besteht. Ich pflege dazu noch meine Frau, erhalte dafür lt. Schreiben der Krankenkasse Rentenpunkte. Frage:“ Wann erhalte ich diese zusätzlichen Rentenpunkte für die Pflege?? Wann muss ich die Rente für Schwerbehinderte Menschen einreichen, damit diese ab dem 01.01.2029 nahtlos weitergeht. Muss ich im Formular ( verkürzter Rentenantrag , 99% eintragen wegen der Pflege? Dies waren meine Fragen

von Hannes29.10.2026 | 10:00
143 Ansichten
5 Antworten

Zur Faktenlage: Mein Mann hat über 20 Jahre VZ gearbeitet, alle Fristen für eine EM-Rente sind eingehalten. Nach dem Krankengeld wurde er ausgesteuert und ist weiterhin durchgehend krankgeschrieben. Er war auf Reha der DRV wegen der EM-Rente und im Entlassungsbericht steht dies: Patient mind. 3 aber unter 6 Stunden arbeitsfähig. Darin steht ebenso: Patient arbeitsunfähig Einige Monate später wurde er zu einem Gutachter der DRV geschickt und dann kam die Ablehnung der EM-Rente mit der Begründung, er sei mind. 6 Stunden/Tag arbeitsfähig. Im Entlassungsbericht der Reha steht aber etwas anderes. Und diese Mediziner dort haben meinen Mann 5 Wochen beobachtet. Der Gutachter nur 1 Stunde. Weshalb die Ablehnung? Weshalb widerspricht die DRV den Entlassungsberichten ihrer eigenen Reha?

von Orchidee29.10.2026 | 09:42
202 Ansichten
12 Antworten

Hallo zusammen, ich bin 54 und werde in 2027 oder 2028 keine Einkünfte haben und von meinen Ersparnissen leben. Wenn ich nun in diesen Jahren Geld (z.B. 10.000 EUR) in die DRV einzahlen und mit 63 bzw. mit 64 die Rente für langjährig Versicherte beantragen möchte, ist es dann besser den Betrag für den Kauf von Entgeltpunkten oder für den Ausgleich von Abschlägen zu verwenden? Oder macht dies keinen Unterschied? Besten Dank vorab und viele Grüße Martin

von Martin28.10.2026 | 22:54
157 Ansichten
8 Antworten

Guten Tag, ich bin als Sozialarbeiterin im Sozialdienst einer ambulanten Rehabilitationseinrichtung tätig und berate unsere Patientinnen und Patienten unter anderem zum Thema Übergangsgeld. In letzter Zeit berichten mir Versicherte wiederholt, dass die Beantragung des Übergangsgeldes inzwischen automatisch erfolge. Ich vermute, dass dies möglicherweise mit dem QR-Code auf den Rehabilitationsunterlagen zusammenhängt und entsprechende Hinweise zur Antragstellung dadurch übersehen werden. Daher möchte ich gerne erfragen, ob weiterhin eine eigenständige Antragstellung durch die Versicherten erforderlich ist oder ob sich das Verfahren inzwischen geändert hat. Vielen Dank für Ihre Rückmeldung. Mit freundlichen Grüßen

von A. B.28.10.2026 | 16:42
128 Ansichten
2 Antworten

AHB kistenübernahme

Experten-Antwort

Hallo, ich beziehe Gehalt aus einem Arbeitsverhältnis mit voller Sozialversicherung und eine vorgezogene Altersrente mit 98% als Teilrente. Wer ist der Kostenträger nach Hüfttep für eine AHB? Vielen Dank vorab für Ihre Antwort. Mit freundlichen Grüßen

von Ernest28.10.2026 | 14:13
129 Ansichten
3 Antworten

Ist hier jemand im Forum von den DRV Experten der mir genaue Schritte bei eAntrag online mit Personalausweis Schritt für schritt erklären könnte. Ich weiss dass ich R0120 ausfüllen muss, aber wie geht es weiter, was müsste ich dann machen? Wenn die Erklärung hier nicht möglich ist, gäbe es Möglichkeit mir eventuel eine Internetadresse oder irgendwas, wo die Schritte genau beschrieben werden am besten noch mit dazu gehörigen Bildern. LG Sorge

von Sorge28.10.2026 | 13:39
142 Ansichten
5 Antworten

Rentenzuzahlung

Experten-Antwort

Mein Steuerberater sagte, ich könne dieses Jahr 35000 Euro auf mein Rentenkonto extra einzahlen. Im Rechner ist der monatliche Betrag aber auf 1770 Euro begrenzt. Was stimmt denn nun?

von HerrWausH28.10.2026 | 13:22
173 Ansichten
4 Antworten

Guten Tag, schickt die Deutsche Rentenversicherung Bund dem Versicherten, der eine Erwerbsminderungsrente bezieht einen Prüfbogen, den der Arbeitgeber oder Organisation ausfüllen muss bzgl. Stundenumfang und Vergütung? Konkret geht es um ein vergütetes Ehrenamt mit wenigen Stunden wöchentlich. Muss die Organisation auch bei einem vergüteten Ehrenamt etwas auf einen offiziellen Prüfbogen der DRV ausfüllen ? Oder besteht für den Versicherten die Möglichkeit, dass die Prüfung so gestaltet ist, dass die Organisation nichts von dem Erhalt der Rente mitbekommt bspw. durch die Einreichung des Übungsleitervertrages ?

von Oktober28.10.2026 | 12:56
117 Ansichten
1 Antworten
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