Im Expertenforum können Sie Fragen zu allen Bereichen der Altersvorsorge - gesetzliche Rente, betriebliche und private Altersvorsorge - sowie zur Rehabilitation stellen
Hallo Experten-Team, (Spätaussiedlerin, Einreise 1993) Die DRV zählt bei ihr die Zeit d. Sprachkurses (Leistungsbezug über das Arbeitsamt) nicht mit. Aus meine Sich ist das nicht korrekt. Meine Begründung:§ 76g Abs. 2 i.V.m. § 51 Abs. 3a SGB VI: Zeiten beruflicher Weiterbildung vor 2011 sind voll anrechenbare Grundrentenzeiten.§ 244 Abs. 5 SGB VI: Unterhaltsgeld/Eingliederungshilfe für Zuwanderer nach dem alten AFG ist den heutigen Weiterbildungszeiten gleichgestellt.§ 20 SGB X (Untersuchungsgrundsatz): Die DRV muss die historischen Meldedaten des Arbeitsamtes selbst aus ihren internen Archiven abrufen. Ein Mangel an privaten Unterlagen nach 30 Jahren darf kein Ablehnungsgrund sein. können Experten was sagen? Danke
Guten Tag, ich übe eine Teilzeitbeschäftigung 25Std./Woche aus und pflege meine Mutter PG3. Jetzt fragt ein Freund der im Ausland lebt, ob ich mich um seine Mutter, die hier in Deutschland lebt, ehrenamtlich kümmern könnte. Sie hat noch keinen PG aber benötigt Hilfe bei vielem. Ich soll ihr helfen bei der Antragsstellung. Kann ich auch für sie die pflegende Person sein?
Erwerbsminderungsrente wurde nur zum Teil bewilligt obwohl ich laut rehabericht unter 2 Stunden auf nicht absehbare Zeit arbeiten kann.lta Antrag wurde von der drv abgelehnt
Frage 1: Kann man mit einer unbefristeten Erwerbsminderungsrente ebenfalls im Altervorsorgedepot samt Zulagen ansparen ? Frage 2: Kann man als Ende des Ansparens durch das Altersvorsorgedepot den Beginn einer Schwerbehindertenrente wählen, die ja auch eine Altersrente ist, allerdings schon mit 62 möglich ist ? Frage 3: Ist die volle 100% Auszahlungsmöglichkeit zu Altersrentenbeginn aufgrund einer Kleinbetragrente auf jeden Fall durch den Gesetzgeber vorgegeben oder abhängig vom Vertrag des Finanzdienstleisters und ob er es anbietet ?
Hallo, ich bekomme Halbwaisenrente und habe ab September eine Ausbildung begonnen. Nun wurde die Halbwaisenrente um Krankenversicherung und Pflegeversicherungsbeiträge gekürzt, weil ich nun pflichtversichert bin. Ich zahle selbst KV/PV-Beiträge aus der Ausbildungsvergütung und zusätzlich wurde die Halbwaisenrente um KV/PV-Beiträge gekürzt. Ist das so richtig? MFG und vielen Dank für eine Info
Hallo, in diesem Jahr habe ich noch keine Rentenminformation erhalten. Bin Jahrgang 1966 und mein Nachname beginnt mit S. Kommt es zu Verzögerungen? Viele Grüße Nadja S.
Sehr geehrte Damen und Herren, am 22.10.2026 startet meine Reha, ich habe bisher noch keine Tickets trotz DB Reisekostengutschein erhalten. Wann kommen meine Fahrkarten und die Info mit welcher Verbindung ich fahre? Die Klinik hat ebenfalls bereits nachgefragt, damit meine Abholung vom Bahnhof organisiert werden kann. Ich versuche seit Juni (!) die Abteilung zu erreichen, Telefonisch nimmt niemand ab und auf meine Faxe und Briefe erhalte ich ebenfalls keine Antwort. Auch persönlich vor Ort konnte (oder wollte?) man mir nicht weiterhelfen.
Sehr geehrte Experten liebes Forum, ich erhalte die Teilerwerbsminderungsrente und möchte eine BEM Maßnahme bei meinem Arbeitgeber durchführen. Meine Fragen: - Muss ich die Rentenversicherung darüber informieren? - Kann mich die Rentenversicherung im BEM Verfahren überstützen? Wenn ja, wie? BEM = Betriebliches Eingliederungsmamagement Viele Grüße Anna-Maria
Beamter im Ruhestand mit Pensionszahlung wird als Angestellter eingestellt. RV-Beiträge werden eingehalten. Da eine Beitragserstattung während der aktiven Zeit grundsätzlich möglich ist, frage ich mich, ob auch die Beiträge aus der Beschäftigung während des Bezuges der Beamtenpension erstattet werden kann.
Hallo, Ich werde operiert und soll 3 Monate danach mit der Reha starten. Wird diese Vorgabe des Arztes bei der Bewilligung und Terminvergabe beachtet? Das wäre dann wohl ein Eilverfahren? Oder kann ich selbst eine Anschlussgesundheitsmaßnahme beantragen? Vielen Dank für Informationen.
Hallo, ich bin über 55 Jahre alt. Durch eine Scheidung musste ich Rentenpunkte abtreten. Außerdem bin ich zu Beginn meiner beruflichen Tätigkeit aufgrund eines Studiums so in das beitragspflichtige Berufsleben gestartet, dass ich bis zur Erreichung der Renteneintrittsalters (bei mir 67 Jahre) keine 45 beitragspflichtigen Jahre zusammen bekommen kann. Weiterhin besteht bei mir das Risiko, vorzeitig aus dem Arbeitsmarkt "aussortiert" zu werden. Gehöre ich damit zur Gruppe der Personen, die berechtigt ist, regelmäßige oder unregelmäßige, freiwillige Zusatz-Einzahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung leisten zu können, um die drohende Rentenlücke zu verkleinern?
Wie viele tage kann ich das Ticket vor und nach dem Abreise Datum noch nehmen ? Wie viele Tage ist es gültig?
Ich befinde mich seit vier Monaten in der passiven Phase der Altersteilzeit (Blockmodell). Gemäß Vertrag Altersteilzeit meines Arbeitgebers, darf ich eine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit ausüben, die die Geringfügigkeitsgrenze des § 8 SGB IV nicht überschreitet (Ausnahmen regelt § 5 Absatz 3 AltTZG), die dem Arbeitgeber anzumelden ist. Ich beabsichtige eine Tätigkeit im Kompetenzzentrum der Handwerkskammer als Dozent auf Honorarbasis (selbstständige Tätigkeit § 1 Abs. 1 Nr. 1 EStG) auszuüben. Nur so viele Stunden, dass ich die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreite. Gem. Honorarvertrag steht folgendes geschrieben: - Dem Auftragnehmer obliegt die Verpflichtung, die Einkünfte aus dem Honorarvertrag (Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit, § 1 Abs. 1 Nr. 1 EStG) beim zuständigen Finanzamt anzumelden und die Steuern (Einkommens-, Kirchen- und Umsatzsteuer) für das gezahlte Honorar, selbst zu entrichten sowie bestehende Rentenversicherungspflicht (§ 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch VI) die erforderliche Meldung selbst ordnungsgemäß vorzunehmen und die gesetzlichen Beiträge zu zahlen. - Zustimmung der Übergangsregelung nach § 127 SGB IV. Es besteht keine Versicherungs oder Beitragspflicht aufgrund einer abhängigen Beschäftigung in der Kranken-, Pflege-, Renten und Arbeitslosenversicherung, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen der Übergangsregelung vorliegen. - Eine mögliche Versicherungspflicht als selbstständig tätige Lehrkraft, insbesondere nach dem sechsten Buch Soziaalgesetzbuch (SGB VI) bleibt hiervon unberührt und ist eigenverantwortlich zu prüfen. Nun meine Fragen: 1. Was habe ich wie und wo anzumelden (Finanzamt, Rentenversicherung, ezc.)? 2. Wie steht es mit der gesetzlichen Unfallversicherung, bzw. Haftpflichtversicherung, wenn mir oder einem Schüler etwas beim praktischen Unterricht passiert? Muss ich mich hier extra versicherun, oder ist dies durch die Handwerkskammer gegeben?
Hallo zusammen, ich muss für einen Arbeitnehmer das Formular V0211 ausfüllen. Hierzu hätte ich ein paar Fragen. Punkt: 2.2.1 Soweit ich die antworten aus dem Forum lese muss der ZR bescheinigt werden, der bereits vollständig abgerechnet wurde. Mit dem Tag heute würde es konkret 01.01.2026-30.09.2026 betreffen. Wird hier nur das laufende Entgelt oder auch die bis dahin abgerechneten Einmalzahlungen (UG) bescheinigt? Wenn ja, muss unter 2.2.2 dann ab 01.10.202 1/12 vom UG trotzdem bescheinigt werden ? Punkt 2.2.2 Ab 01.10.2026 hat der AN eine Tariferhöhung. Ist hier das neue Entgelt plus 1/12 der Sonderzahlungen (UG/WG) zu erfassen? Vielen dank im Voraus
Sehr geehrte Expertinnen und Experten, ich habe kürzlich eine 5-wöchige Reha abgeschlossen (chronisch krank, Diagnose MS) und im Anschluss die Verordnung für das T-RENA-Programm erhalten. Leider bin ich kurz nach dem ersten Termin zu Hause umgeknickt, was aufgrund meiner Vorgeschichte zu einer längeren, schmerzhaften Schwellung und einer Zwangspause führte. Von der Übungsleiterin wurde ich daraufhin sehr schroff auf die Einhaltung der Termine hingewiesen. Da ich stark in Beruf und Familie eingebunden bin, schaffe ich es zeitlich oft nicht, die geforderten 2 Termine pro Woche wahrzunehmen – es würde mir meistens nur 1x pro Woche zeitlich und gesundheitlich (Stressvermeidung bei MS) passen. Die Übungsleiterin erklärte mir jedoch vehement, eine 2-malige wöchentliche Teilnahme sei zwingend vorgeschrieben, da sonst die Kostenübernahme durch die Deutsche Rentenversicherung (DRV) gefährdet sei. Dieser Druck belastet mich enorm. Dazu habe ich folgende Fragen: 1. Ist die Frequenz von 2 Terminen pro Woche bei T-RENA von Seiten der Rentenversicherung zwingend verpflichtend, oder ist laut Richtlinien auch eine 1-malige wöchentliche Teilnahme zulässig? 2. Welche Fristen bzw. Konsequenzen drohen, wenn sich das Gesamtkontingent durch die geringere Frequenz oder durch Unterbrechungen (wie meine Fußverletzung) nach hinten verschiebt? Vielen Dank im Voraus für Ihre entlastende Klarheit! Mit freundlichen Grüßen Carola Fischer
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